Inadmissibility of complaint against non-admission of legal revision in civil proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the debtor's complaint for lack of admissibility, ordered the debtor to bear the costs of the proceedings, and denied the application for legal aid. The case involved a procedural challenge in insolvency or enforcement proceedings where the debtor attempted to file a *Nichtzulassungsbeschwerde* (complaint against the non-admission of legal revision) after the Regional Court Berlin had refused to admit the *Rechtsbeschwerde*. The decisive legal basis was § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, which established that the decision not to admit legal revision is not subject to appeal, as the legislature intentionally excluded such a remedy and no constitutional requirement mandated one, rendering the pursued legal action without prospect of success under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of complaint against non-admission of legal revision in civil proceedings: Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 16. Mai 2022 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2022 - I ZB 2/22, juris Rn. 1 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 16. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 16. Mai 2022 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2022 - I ZB 2/22, juris Rn. 1 mwN).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille