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1 StR 63/22 ECLI:DE:BGH:2022:060922B1STR63.22.0 KI-generiert

Defective witness re-hearing after lay judge fell asleep: failure to satisfy StPO § 69(1) non-prejudicial due to corroborating evidence

Geschäftsnummer 1 StR 63/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants, upholding the Landshut Regional Court's convictions for intentional bankruptcy obstruction and bankruptcy in two counts, resulting in total prison sentences of two years and one month for the primary defendant and one year and two months for the accessory. The defendants challenged the procedural regularity of the trial, arguing that a lay judge fell asleep during a witness examination and that the court's subsequent order to repeat the hearing was legally defective. The BGH determined that while the repeated examination failed to meet the strict requirements of Section 69 Paragraph 1 Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO) because the witness merely confirmed prior statements rather than providing a continuous report, the error did not affect the outcome. The court held that the judgment did not rely on the defective evidence, as the findings were supported by a multitude of other corroborating documents, including lease agreements, emails, and bank statements, thereby excluding any substantive violation of Section 338 Number 1 StPO regarding the court's composition.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 69 StPO, § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO; Defective witness re-hearing after lay judge fell asleep: failure to satisfy StPO § 69(1) non-prejudicial due to corroborating evidence: The defendants challenged the procedural regularity of the trial, arguing that a lay judge fell asleep during a witness examination and that the court's subsequent order to repeat the hearing was legally defective. The BGH determined that while the repeated examination failed to meet the strict requirements of Section 69 Paragraph 1 Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO) because the witness merely confirmed prior statements rather than providing a continuous report, the error did not affect the outcome. The court held that the judgment did not rely on the defective evidence, as the findings were supported by a multitude of other corroborating documents, including lease agreements, emails, and bank statements, thereby excluding any substantive violation of Section 338 Number 1 StPO regarding the court's composition.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung fehlerhafte Strafzumessung Verfahrensverletzungen Bestätigungsbeweise widersprüchliche Zeugenaussage Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 113/81
März 1981 – 1 StR 113/81 Rn.
3 StR 88/51
Juni 1951 – 3 StR 88/51, MDR 1951, 658 bei Dallinger; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revisions as unfounded.

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Volltext

Haupthandlung in Strafsachen: Fehlerhafte Wiederholung einer Zeugenvernehmung

[TENOR]

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. September 2021 werden als unbegründet verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung und wegen Beihilfe zu zwei Fällen des Bankrotts eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Im Übrigen hat das Landgericht die beiden Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilungen richten sich ihre auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), da einer der Schöffen während der Vernehmung der Zeugin S. mehrfach eingeschlafen und die Beweisaufnahme nicht entsprechend den Regeln des § 69 StPO wiederholt worden sei, ist ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts anzumerken:

Die Revisionen zielen darauf ab, dass eine wirksame Wiederholung der Zeugenvernehmung nicht stattgefunden habe, sodass eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO nicht geheilt worden sei. Damit beanstanden sie jedoch nicht eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, sondern rügen vielmehr eine Verletzung des § 69 StPO. Denn unabhängig davon, ob die wiederholte Vernehmung der Zeugin ordnungsgemäß durchgeführt wurde, war das Gericht währenddessen – das bestreiten auch die Revisionen nicht – vorschriftsmäßig besetzt. Da die Zeugin nach der Anordnung der Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Vorsitzende jedoch nicht zunächst im Zusammenhang berichtete, sondern lediglich die ihr vorgehaltenen Angaben, die sie zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hatte, bestätigte, entsprach die wiederholte Vernehmung allerdings nicht den Vorgaben des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1981 – 1 StR 113/81 Rn. 5 ff., Bertheau/Ignor in LR/StPO, 27. Aufl., § 69 Rn. 6; Slawik in KK/StPO, 8. Aufl., § 69 Rn. 4; Dahs, Die Revision im Strafprozess, 9. Aufl., Rn. 283a).

Unabhängig davon, ob mit der Rüge einer Verletzung dieser Vorschrift gleichzeitig ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend zu machen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 – 3 StR 88/51, MDR 1951, 658 bei Dallinger; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 Ss (OWi) 323/96 –(OWi) 111/96 II,NStZ-RR 1997, 210; Maier in MüKo/StPO, 1. Aufl., § 69 Rn. 36; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 69 Rn. 13; a.A. Slawik in KK/StPO, 8. Aufl., § 69 Rn. 8), schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf der (in Teilen) fehlerhaften Vernehmung der Zeugin S. aus. Die in der Revisionsbegründung genannten Einzelheiten, zu denen die Zeugin S. während der knapp 25 Minuten dauernden Phase des wiederholten Einschlafens des Schöffen Angaben machte und die sie entgegen § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Vorhalt bestätigte, hat das Landgericht, soweit es diese im Urteil verwertet hat, auf eine Vielzahl weiterer aussagekräftiger Beweismittel gestützt, zum Beispiel Mietverträge, E-Mails, Kontoauswertungen, sonstige schriftliche Unterlagen und Zeugenaussagen.

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