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2 StR 222/22 ECLI:DE:BGH:2022:170822B2STR222.22.0 KI-generiert

Incorporation of prior custodial sentences into aggregate sentences in fraud, bankruptcy, and insolvency obstruction cases

Geschäftsnummer 2 StR 222/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht Frankfurt's sentencing order to correct a legal error in aggregate sentencing: the court ordered that a prior custodial sentence from a March 2019 fine order must be incorporated into the primary aggregate sentence of two years and seven months for fraud, rather than the secondary aggregate sentence for bankruptcy, insolvency obstruction, and breach of trust, thereby reducing the secondary probationary sentence to one year and four months; the remaining conviction and the exclusion of costs were upheld, with the defendant bearing the costs of the revision due to the minor nature of the success. The dispute arose from an appeal against a criminal judgment involving fraud, bankruptcy, and insolvency offenses, where the defendant challenged the procedural and substantive handling of prior sentences; the lower court had erred by failing to consolidate the prior sentence into the first aggregate total. The decisive legal basis was § 354 Abs. 1 StPO, allowing the appellate court to modify the judgment to correct the misapplication of the rules for forming aggregate sentences, and § 473 Abs. 4 StPO regarding the allocation of legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Incorporation of prior custodial sentences into aggregate sentences in fraud, bankruptcy, and insolvency obstruction cases: Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe Revision des Strafurteils Zahlungsunfähigkeit prozessleitende Verfügungen Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

-

wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 2016 – Az.: 242 Js 1201/15 – und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 – Az.: 7430 Js 210833/19 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie

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wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zur tragen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen Betruges (Fall 1), wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen (Fälle 2 und 3), wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue (Fall 4) sowie wegen weiterer Delikte (Fälle 5 bis 15) unter Einbeziehung der (Einzel)Strafen aus den im Tenor benannten Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat das Urteil mit Beschluss vom 4. August 2021 hinsichtlich der Fälle 5 bis 15, im Gesamtstrafausspruch und insoweit aufgehoben, als die Einziehungsanordnung den aus den Fällen 1 bis 4 erzielten Tatertrag übersteigt und das Verfahren insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die für die Fälle 1 bis 4 verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 90.000 € wurden rechtskräftig.

Nunmehr hat das Landgericht – nachdem es hinsichtlich der Fälle 5 bis 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO von weiterer Verfolgung abgesehen hat – den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des „Amtsgerichts Berlin“ vom 7. Januar 2016 – Az.: 242 Js 1201/15 – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 – Az.: 946 Js 7430 Js „2310883/19“ – zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsänderung.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafen – von offensichtlichen und ohne weiteres korrigierbaren Schreibversehen abgesehen – lediglich nicht bedacht, dass die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 bereits in die erste Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Der Senat ändert daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen – das angefochtene Urteil wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Appl

Meyberg

Grube

Schmidt