Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against non-admission of appeal in preliminary hearing proceedings under § 29 Abs. 1 EGGVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Dismissed the applicant's legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible at his own cost, leaving the prior decisions of the Chamber Court intact. The dispute concerned an "immediate appeal" filed by the applicant against a Chamber Court decision that had rejected his hearing objection regarding an earlier order. The decisive legal basis was § 29 Abs. 1 EGGVG, which mandated that the legal appeal was inadmissible because it had not been expressly admitted in the challenged decision; the court held that such a non-admission is generally unchallengeable and that the statutory framework does not provide for the specific admission request the applicant subsequently filed with the criminal senate.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of Rechtsbeschwerde against non-admission of appeal in preliminary hearing proceedings under § 29 Abs. 1 EGGVG: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen