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2 StR 276/21 ECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR276.21.0 KI-generiert

Subsidiarity of embezzlement to homicide: exclusion of concurrent embezzlement conviction for property taken from murder victim

Geschäftsnummer 2 StR 276/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate rejected the defendant's appeal while modifying the conviction by removing the concurrent charge of embezzlement, thereby upholding the eleven-year imprisonment sentence for murder originally imposed by the Bonn District Court. The defendant had challenged the joint conviction for murder and embezzlement of the victim's sneakers and mobile phone, arguing that the additional offense was improper. The BGH determined that under the subsidiarity clause of § 246(1) StGB, the embezzlement is legally subsumed by the homicide and must recede from the murder charge; however, the sentencing remained unchanged because the lower court had not used the embezzlement to the defendant's detriment during the sentencing calculation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 246 Abs. 1 StGB; Subsidiarity of embezzlement to homicide: exclusion of concurrent embezzlement conviction for property taken from murder victim: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Veruntreuung Mord strafrechtliche Anklage E-Justice Subsidiärklausel Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 513/01
Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16.
BGHSt 47, 243
Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16.
4 StR 324/17
Mord aus Habgier: Subsidiarität der Unterschlagung bei nachträglicher Zueignung
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobiltelefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 123467 jew. mwN). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

Franke

Appl

RiBGH Zeng ist wegenUrlaubs gehindert zuunterschreiben.

Franke

Grube

Schmidt