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1 StR 315/22 ECLI:DE:BGH:2022:041022B1STR315.22.0 KI-generiert

Aid to embezzlement and bankruptcy convictions quashed due to violation of judgment drafting deadline

Geschäftsnummer 1 StR 315/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s conviction and remanded the case for new proceedings, allowing the defendants' appeal to prevail by upholding a procedural nullity. The dispute involved two defendants convicted by the Landgericht Mannheim for aiding embezzlement and bankruptcy, who challenged the judgment based on a violation of the statutory deadline for submitting the written judgment. The court held that the absolute right of appeal under § 338 No. 7 StPO was triggered because the written judgment was filed three days after the seven-week deadline prescribed by § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO had expired; the presiding judge’s admission of an error in calculating the deadline did not constitute an unavoidable circumstance under § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, and such a delay mandates vacation regardless of the substantive correctness of the reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 7 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; Aid to embezzlement and bankruptcy convictions quashed due to violation of judgment drafting deadline: Eine Entscheidung des Senats zum Vollzug der Untersuchungshaft (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist nicht veranlasst.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Konkursverfahren Veruntreuung gesetzliche Frist Verfahrensrechte materieller Fehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 272/79
Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2.
BGHSt 29, 43
Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2.
2 StR 112/84
November 1984 – 2 StR 112/84 Rn.
5 StR 494/21
Januar 2022 – 5 StR 494/21, BeckRS 2022, 454).ʺ
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstanden, führen mit den übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen des Verstoßes gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4, § 338 Nr. 7 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in den jeweiligen Antragsschriften zutreffend ausgeführt:

ʺ Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach zehntägiger Hauptverhandlung am 9. Mai 2022 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen und endete mit Ablauf des 27. Juni 2022. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil erst am 30. Juni 2022 zu den Akten (Bd. XIV, Bl. 326). Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende hat in seinen dienstlichen Erklärungen vom 15. und 22. August 2022 (Bd. XV, Bl. 21 u. 26) mitgeteilt, dass das am 27. Juni 2022 bereits unterzeichnete Urteil – aufgrund eines Fehlers bei der Fristberechnung – in seinem Zimmer verblieb [vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2. November 1984 – 2 StR 112/84 Rn. 2] und von ihm erst am 30. Juni 2022 zur Geschäftsstelle gebracht wurde.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 494/21, BeckRS 2022, 454).ʺ

Eine Entscheidung des Senats zum Vollzug der Untersuchungshaft (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist nicht veranlasst.

Bellay

Fischer

Wimmer

Leplow

Pernice