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VII ZR 140/17 ECLI:DE:BGH:2022:051022BVIIZR140.17.0 KI-generiert

Architect fee dispute: Admissibility of revision based on alleged EU-law incompatibility of HOAI price binding

Geschäftsnummer VII ZR 140/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's decision in favor of the plaintiff; the dispute concerned an architect's fee claim where the defendant challenged the mandatory fee schedule (HOAI) as incompatible with EU law; the court ruled that the issue of the EU-lawfulness of the HOAI price binding was already resolved by the Court of Justice of the European Union in January 2022 and subsequent BGH decisions, rendering the alleged fundamental significance of the legal question moot and the revision devoid of prospects of success.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO; Architect fee dispute: Admissibility of revision based on alleged EU-law incompatibility of HOAI price binding: Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Schlagwörter

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Honorar des Architekten Revision eines Entscheids Anwaltskosten Emissionspreis E-Justice Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

Procedural basis for dispensing with a further reasoning on the complaint.

§ 97 Abs. 1 ZPO

Legal basis for ordering the defendant to bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Einwand der "Europarechtswidrigkeit der Preisbindung der HOAI"

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde, gestützt auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI", die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022- C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 2. Juni 2022- VII ZR 174/19, NZBau 2022, 530; VII ZR 229/19, NZBau 2022, 526;- VII ZR 12/21, NZBau 2022, 532 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 48.978,23 €

Pamp

Kartzke

Jurgeleit

Graßnack

Brenneisen