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5 StR 314/22 ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR314.22.0 KI-generiert

Transfer of Traffic Criminal Revision to Competent Senate under BGH Business Allocation Plan

Geschäftsnummer 5 StR 314/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate ordered the transfer of the proceedings to the 4th Criminal Senate for lack of jurisdiction, leaving the revision pending in the competent body. The case involved a criminal appeal concerning traffic offenses, where the identified facts necessitated a review of the defendant's liability for dangerous interference with road traffic under § 315b of the Criminal Code (StGB). The court determined that, despite the appellate court not being bound to review this specific charge under § 358(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO), the matter constituted a traffic criminal case which, pursuant to the BGH's internal business allocation plan for 2022, is exclusively assigned to the 4th Criminal Senate.

Legislator-Regeste

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§ 315b StGB, § 358 Abs. 2 StPO; Transfer of Traffic Criminal Revision to Competent Senate under BGH Business Allocation Plan: Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.

Schlagwörter

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gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr strafrechtliches Revisionsverfahren hängiges Verfahren sachliche Unzuständigkeit Überstellung verurteilter Personen Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

[GRUENDE]

Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

von Häfen