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4 StR 206/22 ECLI:DE:BGH:2022:290922B4STR206.22.1 KI-generiert

Drug Trafficking Confiscation: Limitation of Forfeiture to Verified Sales Proceeds Under §§ 73, 73c StGB

Geschäftsnummer 4 StR 206/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendants' appeals, reducing their criminal liability by correcting the confiscation orders to specific amounts of 34,560 Euro and 65,500 Euro respectively, and striking the excess portions of the original rulings; the defendants bear the costs of the proceedings. The case involved an appeal against a lower court judgment convicting two individuals for drug trafficking in significant quantities, specifically challenging the scope of the forfeiture of the value of criminal proceeds. The court determined that the factual findings did not support the full amount of "value replacement" originally ordered, limiting the confiscation under §§ 73 and 73c of the German Criminal Code (StGB) to the actual verified sales proceeds, while finding no other material legal errors to warrant a reversal of the imprisonment sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Drug Trafficking Confiscation: Limitation of Forfeiture to Verified Sales Proceeds Under §§ 73, 73c StGB: The case involved an appeal against a lower court judgment convicting two individuals for drug trafficking in significant quantities, specifically challenging the scope of the forfeiture of the value of criminal proceeds. The court determined that the factual findings did not support the full amount of "value replacement" originally ordered, limiting the confiscation under §§ 73 and 73c of the German Criminal Code (StGB) to the actual verified sales proceeds, while finding no other material legal errors to warrant a reversal of the imprisonment sentences.

Schlagwörter

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Verwirkung Betäubungsmittelhandel Ertrag Strafzumessung Wert der Umsätze Warenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive section of the reasoning to declare the appeals unfounded and thereby provide the procedural basis for their dismissal.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited to justify the order that the appellants bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 2022 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.560 Euro und gegen den Angeklagten H. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.500 Euro angeordnet wird und die weiter gehenden Aussprüche über die Einziehung „von Wertersatz“ gegen die Angeklagten A. und H. entfallen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 67.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten H. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 85.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung der Einziehungsaussprüche und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts seine auf § 73, § 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Hiernach erzielten die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Verkaufserlöse lediglich in Höhe der in der Beschlussformel genannten Beträge.

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die auf die Revisionsbegründungen gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg beider Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

Quentin

Sturm

Maatsch

Scheuß

Messing