Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EnVR 81/20 ECLI:DE:BGH:2022:140922BENVR81.20.0 KI-generiert

Grid reference price method: inadmissible motion to alter cost allocation against final appellate decision

Geschäftsnummer EnVR 81/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the opponent’s motion for reconsideration regarding the costs allocation, upholding the decision that the operator of a transmission network must reimburse the necessary costs of the regulatory authority and all other parties in the legal revision proceedings. The dispute concerned the operator’s challenge to a regulatory decision by the Federal Network Agency establishing a market-area-wide reference price method for a specific grid area, which had been rejected by the lower appellate court and subsequently by the Federal Court of Justice. The court held that the motion was inadmissible because it effectively sought to alter a final, substantive decision on the merits regarding the dismissal of the legal appeal, a remedy the appellate court was not empowered to grant, and further noted that the cost allocation was legally correct even if the argument were deemed an objection to the lack of hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Grid reference price method: inadmissible motion to alter cost allocation against final appellate decision: Der als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Verfahrensrügen verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Revision eines Entscheids Einstandspreis materielle Begründung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2022 wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 29. März 2019 zur Regelung einer marktgebietsweiten Referenzpreismethode betreffend das Marktgebiet NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) mit der Beschwerde angegriffen, welche das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juli 2022 zurückgewiesen und ihr auferlegt, die im Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen sowohl der Bundesnetzagentur als auch der weiteren Beteiligten zu 1, 2, 3, 4 und 5 zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom 5. Juli 2022 im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass sie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten nicht zu tragen hat. Sie macht geltend, der Kostenausspruch sei insoweit überraschend. Das Beschwerdegericht habe in der Sache mit Recht davon abgesehen, ihr die Erstattung der im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten aufzugeben.

II. Der als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Der nicht näher bezeichnete Rechtsbehelf im Schriftsatz der Betroffenen vom 14. Juli 2022 ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 zu verstehen. Soweit auch eine Anhörungsrüge in Betracht kommt, weil die Betroffene rügt, von der getroffenen Kostenentscheidung überrascht worden zu sein, wäre diese unzulässig, weil sie vor Zugang des mit Gründen versehenen Beschlusses erhoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07, juris Rn. 2; BAG, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 ABR 68/16 (F), NZA 2017, 139 Rn. 2, 5).

2. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, da sie sich gegen eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde richtet, zu deren Abänderung das Rechtsbeschwerdegericht - auch im Hinblick auf den Kostenpunkt - nicht befugt ist (vgl. BVerfGE 122, 190 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1/11, NVwZ-RR 2011, 709 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 9 f.).

3. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anhörungsrüge als auch eine Gegenvorstellung unbegründet, weil die Kostenentscheidung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen; Beschluss vom 11. März 2020 - EnVR 39/18, juris Rn. 3) richtig ist (vgl. dazu näher Beschluss vom 14. September 2022 - EnVR 77/80, [zur Veröffentlichung vorgesehen]).

Kirchhoff

Roloff

Tolkmitt

Allgayer

Vogt-Beheim