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3 StR 451/21 ECLI:DE:BGH:2022:060922B3STR451.21.0 KI-generiert

Offsetting confiscated criminal proceeds against damages paid by co-defendants to victims

Geschäftsnummer 3 StR 451/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's order to confiscate the value of criminal proceeds from €1.635 million to €1.509 million, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the five-year prison sentence for aggravated organized theft in 477 cases. The dispute centered on the calculation of confiscation under § 73e StGB, where the appellate court found that the lower court erred by failing to deduct €126,440 in damages that had been previously recovered from co-defendants and paid to the victim. The decisive legal principle established that the claim for the value of proceeds is extinguished if satisfied by a party other than the primary perpetrator, thereby reducing the amount subject to confiscation against the appellant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73e Abs. 1 StGB; Offsetting confiscated criminal proceeds against damages paid by co-defendants to victims: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 477 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.635.562,55 € - teilweise als Gesamtschuldner - angeordnet. Seine auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Einziehungsausspruchs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Schadenberechnung Ertrag Strafurteil Streitwert Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2021 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.509.122,55 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 477 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.635.562,55 € - teilweise als Gesamtschuldner - angeordnet. Seine auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Einziehungsausspruchs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dagegen hält der Ausspruch über die Einziehung rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Zwar veräußerte der Angeklagte das in den abgeurteilten Fällen entwendete Getreide für insgesamt 1.635.562,55 €. Das Landgericht hat indessen nicht bedacht, dass mit Blick auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen Abzugsbeträge von insgesamt 126.440 € zu berücksichtigen sind. Diese wurden bei den vormals mitangeklagten Bandenmitgliedern teilweise in bar sichergestellt, teilweise aber von ihnen auch als Schadenersatz an die Geschädigte oder zur Abwendung bzw. Aufhebung der Arrestvollziehung geleistet. Insoweit sind die Ansprüche der Geschädigten gemäß § 73e Abs. 1 StGB erloschen; denn der Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erlischt auch dann, wenn er durch einen anderen als den Täter erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 433/19, wistra 2021, 22 Rn. 30; Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21, juris Rn. 4). Es verbleibt damit rechnerisch ein Einziehungsbetrag von lediglich 1.509.122,55 €. Die in der Urteilsformel im Hinblick auf Teilbeträge angeordnete gesamtschuldnerische Haftung bleibt hiervon unberührt (zur zweckmäßigen Formulierung des Tenors im Übrigen vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts).

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Berg

Paul

Erbguth

Kreicker

Voigt