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I ZB 49/22 ECLI:DE:BGH:2022:210722BIZB49.22.0 KI-generiert

Exclusion of BGH appeal against cost assessment under § 66 GKG; incompetence of single judge to declare such appeal inadmissible

Geschäftsnummer I ZB 49/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I ZB 49/22) dismissed the appellant's complaint as inadmissible and ordered him to bear the costs, leaving in force the Karlsruhe Higher Regional Court's decision that had previously rejected the appeal against the cost assessment. The dispute concerned an appeal against a decision dismissing a remonstrance (Erinnerung) against a cost assessment issued by the lower court, with the appellant challenging the higher regional court's refusal to hear the matter on the grounds that the threshold for appeal was not met. The court held that the complaint was statutorily inadmissible because § 66(3) sentence 3 GKG expressly excludes appeals to a supreme federal court in matters of cost assessment; furthermore, the court noted that the single-judge competence for dismissing inadmissible appeals under § 66(6) sentence 1 GKG does not extend to such non-statutory appeals, which must be decided by the full senate.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO; Exclusion of BGH appeal against cost assessment under § 66 GKG; incompetence of single judge to declare such appeal inadmissible: Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet hinsichtlich des Kostenansatzes eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zur Entscheidung über die Verwerfung als unzulässig ist in einem solchen Fall der Senat berufen, weil die in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vorgesehene Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde lediglich die Fälle einer statthaften Beschwerde erfasst, nicht aber die im vorliegenden Fall eingelegte Rechts- oder außerordentliche Beschwerde. Der Einzelrichter des IX. Zivilsenats hat auf Anfrage mitgeteilt, an der im Beschluss vom 21. Dezember 2015 - IX ZB 79/15 [juris Rn. 1] vertretenen abweichenden Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Kostenfestsetzung Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet hinsichtlich des Kostenansatzes eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
§ 97 Abs. 1 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 79/15
Dezember 2015 - IX ZB 79/15 [juris Rn.
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Volltext

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 1. Juni 2022 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 17. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen vom Einzelrichter gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz durch das Landgericht als unzulässig verworfen wurde, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war.

2. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet hinsichtlich des Kostenansatzes eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zur Entscheidung über die Verwerfung als unzulässig ist in einem solchen Fall der Senat berufen, weil die in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vorgesehene Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde lediglich die Fälle einer statthaften Beschwerde erfasst, nicht aber die im vorliegenden Fall eingelegte Rechts- oder außerordentliche Beschwerde. Der Einzelrichter des IX. Zivilsenats hat auf Anfrage mitgeteilt, an der im Beschluss vom 21. Dezember 2015 - IX ZB 79/15 [juris Rn. 1] vertretenen abweichenden Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

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