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5 StR 223/22 ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR223.22.0 KI-generiert

Admissibility of motion for psychological expert report requiring specific proof objective and textual reference to transcripts

Geschäftsnummer 5 StR 223/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the appeals of the defendants against a rape conviction by the Berlin Regional Court, leaving the lower judgment in force and ordering the defendants to bear the costs of their appeals and the necessary expenses of the civil party. The dispute centered on the defendants' challenges to the first-instance court's rejection of their motion for a forensic psychological expert report regarding the complainant's memory gaps and their procedural objections concerning the evaluation of physical evidence (absence of smeared makeup or facial redness). The Court found the defendants' procedural objections inadmissible because they failed to specify a particular fact to be proved, citing § 344 (2) Sentence 2 StPO, and did not adequately reference the underlying police and investigation transcripts as required by § 244 (3) Sentence 1 StPO. Additionally, the Court held that the alleged contradiction regarding the physical evidence was not apparent on the face of the judgment, and that the appellate review was barred from reconstructing the original evidentiary assessment, which depended on the content of the complainant's trial testimony.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO; Admissibility of motion for psychological expert report requiring specific proof objective and textual reference to transcripts: Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die Nebenklägerin rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügen die Rügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind somit unzulässig.

Schlagwörter

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Beweiswürdigung Polizeirapport Vergewaltigung Beweisverfügungen Strafurteil Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:

1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die Nebenklägerin rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügen die Rügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind somit unzulässig.

Die Beschwerdeführer haben das Sachverständigengutachten „zum Beweis der Tatsache“ beantragt, dass eine Erinnerungslücke der Nebenklägerin „den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Aussagepsychologie widerspricht“.

Damit liegt aber kein Beweisantrag im Rechtssinn vor, weil in dem Antrag keine bestimmte Beweistatsache behauptet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zudem haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, bei der Begründung der Rüge den Inhalt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin mitzuteilen. Dass sie an anderer Stelle vorgetragen worden sind, genügt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die Unterlagen bei der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19 Rn. 7 f., NStZ 2021, 178, 179; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 39).

Eine hierzu von einem der Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist aus denselben Gründen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2020 – 1 StR 287/20 Rn. 14).

2. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht habe eine im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO als erwiesen angesehene Tatsache (keine verschmierte Schminke und keine Rötungen im Gesicht der Nebenklägerin) im Urteil rechtsfehlerhaft behandelt, bleiben die Verfahrensrügen ohne Erfolg. Ein Widerspruch zu den Urteilsgründen liegt nicht vor. Ob die – von den Beschwerdeführern vermisste – ausdrückliche Erörterung der Tatsache nach der im Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage veranlasst war, hing maßgeblich von der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ab. Deren Inhalt ist dem Senat jedoch wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen