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4 StR 150/22 ECLI:DE:BGH:2022:140922B4STR150.22.0 KI-generiert

Missing indictment and opening resolution in drug trafficking conviction rendering partial sentences procedurally barred

Geschäftsnummer 4 StR 150/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the partial dismissal of proceedings for specific drug trafficking counts due to procedural defects and reducing the confiscation of criminal proceeds to 565,410 euros, while upholding the remaining seven-year and nine-month prison sentence for organized drug trafficking and rejecting the remainder of the appeal. The case involved a challenge to a Landgericht Münster judgment based on the defendant's factual appeal, where the appellate court found that several convictions lacked a valid indictment and opening resolution, rendering them procedurally invalid. The decisive legal basis included the procedural barriers of missing indictment and opening resolution under §§ 264, 354, 357, and 206a StPO, which necessitated the dismissal of the affected cases and an extension of this procedural obstacle to a non-revising co-accused, alongside the automatic reduction of the confiscation amount under § 30a BtMG and § 354 StPO corresponding to the dismissed offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 52 StGB, § 264 StPO, § 357 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Missing indictment and opening resolution in drug trafficking conviction rendering partial sentences procedurally barred: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt ‒ unter Erstreckung auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten ‒ den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafrechtliches Revisionsverfahren strafrechtliche Einziehung Anklage prozessleitende Verfügungen Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. November 2021 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.14, 21 und 29 der Urteilsgründe verurteilt ist, sowie in den Fällen II.23 und 27 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte S. verurteilt sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages von 565.410 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt ‒ unter Erstreckung auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten ‒ den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Verfahren ist gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO teilweise einzustellen, denn hinsichtlich der Fälle II.14, 21, 23, 27 und 29 der Urteilsgründe bestehen die Verfahrenshindernisse der fehlenden Anklage und ‒ demzufolge ‒ des fehlenden Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 ‒ 4 StR 516/16 mwN). Die insoweit festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte, die das Landgericht ‒ ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ‒ als Teilakte einer insgesamt einheitlichen Tat (§ 52 StGB) nach § 30a Abs. 1 BtMG bewertet hat, weisen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, mit keiner der angeklagten und dem Eröffnungsbeschluss der Strafkammer zugrundeliegenden Taten die erforderliche Identität im Sinne des § 264 StPO auf (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 ‒ 1 StR 542/17 mwN).

Einer Aufhebung des Urteils im Umfang der Verfahrenseinstellung bedarf es nicht, weil es insoweit mit der Einstellung gegenstandslos wird (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 ‒ 6 StR 102/21 mwN).

2. Das Verfahrenshindernis erfasst gemäß § 357 StPO auch die Verurteilung des nichtrevidierenden Mitangeklagten S. in den Fällen II.23 und 27 der Urteilsgründe (vgl. BGH, aaO).

3. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten S. bleiben von den Teileinstellungen unberührt. Der Senat schließt angesichts des erheblichen Umfangs der in den verbleibenden Fällen gehandelten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht ohne die von dem Verfahrenshindernis erfassten Fälle auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

4. Demgegenüber kann die Einziehungsentscheidung nur teilweise bestehen bleiben. Der Wert der Taterträge aus den der Einstellung unterliegenden Fällen ist von dem im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten Einziehungsbetrag in Abzug zu bringen. Der Senat berichtigt den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‒ 4 StR 503/19).

5. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf seine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Messing

Weinland