Merging consecutive currency-conversion acts into a single continuous offense of aiding gang drug trafficking under criminal concurrence law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) modified the conviction of the defendant, reducing the number of counts of aiding and abetting gang-related drug trafficking in significant quantities from 19 to 18, while upholding the total sentence of six years' imprisonment and the order of confiscation; the defendant's revision was otherwise rejected as unfounded. The dispute centered on the legal classification of two separate money-changing acts (converting Swiss Francs to Euros to finance subsequent drug purchases) for acquisition trips occurring on consecutive dates (March 14 and 16, 2021), which the lower Landgericht had erroneously treated as two independent acts of assistance. Applying the doctrine of continued offense (*forlaufende Tat*), the Court determined that these acts constituted a single, unified act of assistance (*einheitliche Beihilfehandlung*) under competition law, thereby merging the corresponding counts pursuant to § 354 Abs. 1 StPO and ensuring the defendant was not deprived of a more effective defense in violation of § 265 Abs. 1 StPO; although the individual sentence for the merged count was eliminated, the total sentence remained unchanged as the material illegality and guilt were unaffected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO; Merging consecutive currency-conversion acts into a single continuous offense of aiding gang drug trafficking under criminal concurrence law: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch bedarf teilweise der Änderung.
Nach den Feststellungen wechselte der Angeklagte als Mitglied der Tätergruppierung von dieser in Schweizer Franken erzielte Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Euro, um jeweils nachfolgende Betäubungsmittelgeschäfte finanzieren zu können. Die Geldwechselvorgänge für die Taten C.5. und 6. der Urteilsgründe hat der Angeklagte für die beiden Beschaffungsfahrten am 14. März 2021 und am 16. März 2021 vorgenommen, so dass konkurrenzrechtlich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausführt – entgegen der Bewertung des Landgerichts, das zwei rechtlich selbständige Beihilfehandlungen angenommen hat, lediglich eine (einheitliche) Beihilfehandlung vorliegt.
Der Senat fasst daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Taten C.5. und 6. der Urteilsgründe zu einer einheitlichen Tat der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Tat C.6. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren zur Folge. Die Gesamtstrafe hat jedoch Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von 16-mal vier Jahren und von zweimal drei Jahren und neun Monaten kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei den Fällen C.5. und 6. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht beeinflusst.
Jäger
Bellay
Fischer
Pernice
Munk