Sentencing mitigation barred for foreseeable probation revocation resulting from deliberate breach of prior suspended sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the Landgericht Augsburg judgment imposing a two-year custodial sentence for robbery in force, with the defendant ordered to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on whether the trial court erred by failing to explicitly mitigate the sentence to account for the potential revocation of a prior suspended sentence, which would trigger the service of a remaining two-year term; the facts revealed that the defendant had committed the new robbery while aware of an ongoing investigation, even after extending his probation period due to repeat offenses and sending threatening letters from prison. The court held that foreseeable negative consequences resulting from a deliberate probation breach do not warrant sentencing mitigation as a rule, as the defendant knowingly assumed the risk of revocation, and the lack of "special circumstances" precluded a special preventive argument for reducing the sentence to avoid an excessive total punishment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 56f Abs. 2 StGB, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO; Sentencing mitigation barred for foreseeable probation revocation resulting from deliberate breach of prior suspended sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel bleibt i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Strafmilderung wegen möglichem Bewährungswiderruf in anderer Sache bei bewusstem Bewährungsbruch
[TENOR]
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel bleibt i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg.
Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den infolge des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 26. November 2018 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen) drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat.
Nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. Dies gilt auch im Fall des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung in anderer Sache (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 22 ff. mwN), zumal der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und der Tatrichter für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon deswegen ist er nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs durch das zuständige Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu prognostizieren. Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 24 mwN). Solche besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil es auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Tatbegehung am 31. Januar 2021 nicht bewusst war.
Denn die dreijährige Bewährungszeit (UA S. 8) war wegen erneuter Straffälligkeit (UA S. 9, 36) des Angeklagten vor der gegenständlichen Straftat bereits bis zum 3. Dezember 2022 verlängert worden. Der Angeklagte hat trotz der Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit (BGH, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20) sogar noch unter Missachtung der Warnwirkung der im gegenständlichen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft aus dieser Haft heraus einen Brief an die Geschädigte gerichtet, um sie durch Drohungen zu einer „Rücknahme der Strafverfolgung“ zu nötigen. Während der Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe hat er sodann aus der Strafhaft heraus und unter gezielter Nutzung des Umstands, dass der Briefverkehr nicht kontrolliert wurde (UA S. 14, 17, 33, 36), an die Geschädigte einen weiteren Brief mit im Wesentlichen identischem Wortlaut und demselben Ziel versandt. Der vollstreckten Geldstrafe lagen drei weitere (am 19. Juni 2020, 3. Juli 2020 und 8. Juli 2020 begangene) Straftaten zum Nachteil derselben Geschädigten zugrunde, die zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt hatten und mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 geahndet worden waren, so dass der Angeklagte den Raub auch in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens begangen hat.
Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes „übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 – 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).
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