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2 StR 221/18 ECLI:DE:BGH:2024:050624B2STR221.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of reinstatement application for missed criminal appeal deadline due to failure to specify date obstruction ceased

Geschäftsnummer 2 StR 221/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH 2. Strafsenat) dismissed the defendant's motion for reinstatement and his subsequent appeal against a Landgericht Bonn conviction for drug trafficking, leaving the seven-year and six-month imprisonment sentence in force and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the procedural admissibility of a revision filed against the conviction for importing narcotics in non-trivial quantities and aiding and abetting drug trafficking, where the defendant argued that his attorneys’ mutual misunderstanding regarding the filing caused the missed appeal deadline. The court ruled that the one-week appeal period under § 341 Abs. 1 StPO had expired, and the application for reinstatement under § 44 StPO was inadmissible because the defendant failed to demonstrate the precise date the obstruction to filing ceased, as the submission of the reinstatement request itself may have already exceeded the one-week deadline under § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO calculated from the receipt of the judgment copy.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 und 7 StPO; Inadmissibility of reinstatement application for missed criminal appeal deadline due to failure to specify date obstruction ceased: Strafsenat) dismissed the defendant's motion for reinstatement and his subsequent appeal against a Landgericht Bonn conviction for drug trafficking, leaving the seven-year and six-month imprisonment sentence in force and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the procedural admissibility of a revision filed against the conviction for importing narcotics in non-trivial quantities and aiding and abetting drug trafficking, where the defendant argued that his attorneys’ mutual misunderstanding regarding the filing caused the missed appeal deadline. The court ruled that the one-week appeal period under § 341 Abs. 1 StPO had expired, and the application for reinstatement under § 44 StPO was inadmissible because the defendant failed to demonstrate the precise date the obstruction to filing ceased, as the submission of the reinstatement request itself may have already exceeded the one-week deadline under § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO calculated from the receipt of the judgment copy.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Strafurteil Einreichungsdatum Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 1 und 7 StPO

Legal basis cited in the dispositive for the order that the complainant must bear the costs of his legal remedy.

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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Februar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das beim Landgericht am 20. März 2024 eingegangene Rechtsmittel wahrt nicht die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, da das angegriffene Urteil bereits am 27. Februar 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist.

2. Der mit gleichem Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist ebenfalls unzulässig, weil er nicht den einschlägigen Darlegungsanforderungen genügt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben dazu machen, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand, es sei denn, die Einhaltung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach Aktenlage offensichtlich. Diese Angabe ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 3 StR 80/23, Rn. 4 mwN). Entscheidend für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem in der Person des Angeklagten das Hindernis weggefallen ist (BGH a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH a.a.O.).

Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags soll der Angeklagte seine Verteidiger Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt W. unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 27. Februar 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt haben. Auf Grund eines Missverständnisses zwischen den Verteidigern sei jeder der beiden davon ausgegangen, dass der jeweils andere sich um die Revisionseinlegung kümmere. Dieses Missverständnis sei erst beim Erhalt einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk aufgefallen.

Da nicht mitgeteilt wird, wann die Verteidiger und der Angeklagte die Urteilsausfertigung jeweils erhalten haben, fehlt es an der erforderlichen Angabe des Zeitpunkts, an dem das Hindernis weggefallen ist. Diese Angabe war auch nicht entbehrlich. Denn laut den Akten hat die Geschäftsstelle des Landgerichts die Urteilsausfertigung den Verteidigern und dem Angeklagten jeweils am Freitag, dem 8. März 2024, übersandt (Protokoll- und Urteilsband S. 31). Sofern der Angeklagte die Urteilsausfertigung bis Dienstag, dem 12. März 2024, erhalten hat – was nicht fernliegt –, war die Wochenfrist bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am Mittwoch, dem 20. März 2024, bereits verstrichen.“

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der weitere Vortrag von Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024, wonach er die Ausfertigung des Urteils am 14. März 2024 erhalten habe, nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs zu begründen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag außerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 2 StR 124/23, juris Rn. 10), bleibt nach wie vor offen, wann der Angeklagte durch den Zugang der Urteilsausfertigung von der unterbliebenen Revisionseinlegung durch seine Verteidiger erfuhr.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 7 StPO.

Menges

Grube

Schmidt

Zimmermann

Herold