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2 ARs 185/24 ECLI:DE:BGH:2024:020724B2ARS185.24.0 KI-generiert

Competence for probation supervision and subsequent sentencing decisions following aggregate sentencing (§§ 460, 462, 462a StPO)

Geschäftsnummer 2 ARs 185/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ruled that the local court in Bochum is exclusively competent to handle probation supervision and subsequent decisions regarding the suspension of sentence for the aggregate penalty, resolving a jurisdictional conflict against the local court in Tiergarten. The dispute arose from a conflict of jurisdiction between two local courts over the administration of probationary supervision following a subsequent aggregate sentencing order (Gesamtstrafenbildung) issued by the Tiergarten court in April 2023, which consolidated earlier judgments. Relying on Section 462a(2) Sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the BGH held that for subsequent decisions concerning the suspended aggregate imprisonment imposed by the Tiergarten court, competence is transferred to the court of the convicted person's residence (Bochum), and this transfer is binding on the receiving court; the subsequent expiration of the probation period does not alter this statutory assignment of competence.

Legislator-Regeste

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§ 14 StPO; Competence for probation supervision and subsequent sentencing decisions following aggregate sentencing (§§ 460, 462, 462a StPO): Maßgeblich für die Bewährungsüberwachung ist nicht der ursprüngliche Beschluss vom 13. Juli 2023 [richtig: 2021], sondern in Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460, 462 StPO der Beschluss vom 24. April 2023 (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 460 Rn. 17), mit dem ebenfalls lediglich die Bewährungszeit festgesetzt wurde. Bewährungsauflagen oder -weisungen sind offensichtlich nicht erteilt worden und eine Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist nicht erfolgt.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Überstellung verurteilter Personen konsolidierte Aufsicht Rechtspflege bedingter Strafvollzug Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 507/99
Februar 2000 - 2 ARs 507/99 m.w.N.)“.
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Volltext

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2023 – (245 Ds) 232 Js 4130/20 (29207) V (62/21) ist das Amtsgericht Bochum zuständig.

[GRUENDE]

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Bochum (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Maßgeblich für die Bewährungsüberwachung ist nicht der ursprüngliche Beschluss vom 13. Juli 2023 [richtig: 2021], sondern in Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460, 462 StPO der Beschluss vom 24. April 2023 (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 460 Rn. 17), mit dem ebenfalls lediglich die Bewährungszeit festgesetzt wurde. Bewährungsauflagen oder -weisungen sind offensichtlich nicht erteilt worden und eine Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist nicht erfolgt.

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Tiergarten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO das Amtsgericht Bochum zuständig. Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist für das Amtsgericht Bochum gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bindend. Der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit ändert daran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 2 ARs 507/99 m.w.N.)“.

Dem tritt der Senat bei.

Menges

Appl

Grube

Schmidt

Zimmermann