Exclusion of confiscation of criminal proceeds beyond a certain threshold under the principle of procedural economy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's appeal against a Landgericht Münster judgment, quashing the conviction for accessory to drug trafficking in seven counts with a total custodial sentence of three years, and restricting the order for confiscation of secured cash and proceeds; the appellate court ordered that confiscation is waived for amounts exceeding 895 euros of secured cash and 58,535 euros of criminal proceeds, leaving the remainder of the confiscation order and the underlying conviction in force. The dispute centered on the legality of the confiscation of 2,345 euros in secured cash and 61,435 euros in criminal proceeds under German criminal procedure law. Relying on § 421(1)(3) of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court applied the principle of procedural economy to limit the confiscation due to the minor nature of the successful appeal, and subsequently imposed the full costs of the legal remedy on the defendant pursuant to § 473(4) StPO, deeming a reduction of the first-instance cost decision unjustified given the limited success of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO; Exclusion of confiscation of criminal proceeds beyond a certain threshold under the principle of procedural economy: Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie 895 € des sichergestellten Bargeldes und den Wert des Erlangten in Höhe von 58.535 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Oktober 2023 wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit gegen die Angeklagte die Einziehung des sichergestellten Bargeldes einen Betrag in Höhe von 895 € übersteigt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag in Höhe von 58.535 € hinaus angeordnet worden ist. Insoweit wird von der Einziehung abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der von der Angeklagten am 14. Februar 2023 mitgeführten und sichergestellten 2.345 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.435 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zum Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Bargeldes in Höhe von 1.450 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrages von 2.900 € sowie zu einer entsprechenden Änderung des Einziehungsausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie 895 € des sichergestellten Bargeldes und den Wert des Erlangten in Höhe von 58.535 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
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