Recalculation of criminal proceeds confiscation and joint and several liability for shared illicit gains in band robbery offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the revisions of two defendants, modifying the lower court’s sentencing to reduce the confiscation of the value of criminal proceeds by €20 for the female defendant and €200 for the male defendant, while adjusting the male defendant’s joint and several liability to the full amount of his reduced confiscation, and dismissing the remainder of the appeals. The case involved convictions for aggravated robbery in a band, computer fraud, and theft, where the defense challenged the sentencing and the calculation of value restitution. The appellate court found no errors in the guilt and imprisonment sentences but identified arithmetic errors in the calculation of the illicit gains under §§ 73, 73c StGB and a legal error regarding the scope of joint and several liability under § 73c StGB, specifically ruling that the male defendant was liable for the full amount as he shared the proceeds with other accomplices in all cases, not just those committed with the female co-defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Recalculation of criminal proceeds confiscation and joint and several liability for shared illicit gains in band robbery offenses: Das betrifft zum einen die von den Angeklagten im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB erlangten Beträge. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Rechenfehler aufgedeckt, die hinsichtlich der Angeklagten S. zur Reduktion des Einziehungsbetrags um 20 € und betreffend den Angeklagten Sa. um 200 € führen.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2023 in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Anordnung, soweit sie die Angeklagte S. betrifft, in Höhe von 2.339 €, und, soweit sie den Angeklagten Sa. betrifft, in Höhe von 4.011 € ergeht, wobei beide Angeklagten als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls, Computerbetrugs, Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung dahin angeordnet, dass sie 2.359 € Wertersatz als Gesamtschuldnerin zu leisten hat. Gegen den Angeklagten Sa. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Computerbetrugs und Diebstahls in elf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.211 € erkannt, für den er in Höhe von 2.359 € gesamtschuldnerisch haftet.
Was die Schuld- und Strafaussprüche anbelangt, sind die jeweils auf nicht ausgeführte Verfahrensrügen und Sachbeanstandungen gestützten Rechtsmittel der Angeklagten aus den Erwägungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat allerdings hinsichtlich der Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben:
Das betrifft zum einen die von den Angeklagten im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB erlangten Beträge. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Rechenfehler aufgedeckt, die hinsichtlich der Angeklagten S. zur Reduktion des Einziehungsbetrags um 20 € und betreffend den Angeklagten Sa. um 200 € führen.
Zum anderen ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte Sa. nicht nur in den Fällen gemeinsam mit wenigstens einem weiteren Beteiligten über die Tatbeute verfügte, in denen er mit der Angeklagten S. zusammenwirkte, sondern auch bei den übrigen Taten. Deshalb haftet er in voller Höhe als Gesamtschuldner.
Die Aussprüche über die Einziehung sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insgesamt wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Berg
Erbguth
RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Kreicker
Schäfer