Reduced minimum prison term for possession of child pornography under amended § 184b(3) StGB and retroactive application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the specific sentence and the aggregate sentence imposed by the Landgericht Freiburg while dismissing the remainder of the appeal, and remanding the case for a new sentencing hearing. The dispute arose from a conviction for sexual abuse of a child and possession of child pornography with related items, where the defendant challenged the sentencing on grounds of formal and material legal violations. The decisive legal basis was a 2024 legislative amendment to § 184b(3) of the Criminal Code (StGB), which retroactively reduced the statutory minimum prison term for possession of child pornography from one year to three months; the BGH applied this more favorable law pursuant to § 2(3) StGB and § 354a StPO, determining that the trial court might have imposed a lower individual sentence under the new framework, thereby necessitating the overturning of the aggregate sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO; Reduced minimum prison term for possession of child pornography under amended § 184b(3) StGB and retroactive application: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. März 2024 aufgehoben
a) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe keinen Bestand.
Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe vom bisherigen Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat für diese Tat eine dem bisherigen Mindestmaß entsprechende Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) hat der Gesetzgeber die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert. Diese damit für den Angeklagten günstigere Gesetzesfassung ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der reduzierten Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB zu einer geringeren als der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gelangt wäre.
2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht beeinflusst sind.
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