Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 211/24 ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR211.24.0 KI-generiert

Failure to exercise discretionary power in ordering confiscation of criminal instruments under § 74(1) StGB.

Geschäftsnummer 5 StR 211/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice overturned the lower court's order to confiscate 5,000 EUR in cash, a mobile phone, and a GPS device, remanding these specific provisions to the Landgericht Hamburg for a new hearing, while rejecting the defendant's broader appeal and upholding his conviction for importation and aiding and abetting drug trafficking. The dispute centered on whether the first-instance court properly exercised its discretionary power in ordering the seizure of items deemed instruments of the crime; the appellate court found the lower court failed to demonstrate the required judicial discretion, noting it did not address the value of the seized electronics or account for the defendant's lack of financial gain, which precluded an assumption that seizure was inevitable. The decisive legal basis was § 74(1) German Criminal Code, which mandates that the confiscation of criminal instruments is subject to the sentencing court's mandatory discretion, requiring reasoned justification rather than automatic application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Failure to exercise discretionary power in ordering confiscation of criminal instruments under § 74(1) StGB: The dispute centered on whether the first-instance court properly exercised its discretionary power in ordering the seizure of items deemed instruments of the crime; the appellate court found the lower court failed to demonstrate the required judicial discretion, noting it did not address the value of the seized electronics or account for the defendant's lack of financial gain, which precluded an assumption that seizure was inevitable. The decisive legal basis was § 74(1) German Criminal Code, which mandates that the confiscation of criminal instruments is subject to the sentencing court's mandatory discretion, requiring reasoned justification rather than automatic application.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung richterliches Ermessen Reihenfolge der Pfändung Ordrepapier Strafzumessung Begründungsdichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the further parts of the revision unfounded and to order its rejection.

§ 353 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to establish that the factual findings of the lower court remain in force despite the partial quashing of the judgment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des bei ihm aufgefundenen Geldbetrages in Höhe von 5.000 Euro, eines Mobiltelefons Samsung und eines mobilen TomTom-Navigationsgeräts aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat – neben der Aburteilung weiterer nicht revidierender Mitangeklagter – den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn betreffend eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er in allgemeiner Form die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügt. Das Rechtsmittel hat nur zur Einziehungsentscheidung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Zwar hat das Landgericht die Einziehung des beim Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons, des Navigationsgerätes und des von ihm zur Deckung der anfallenden Transportkosten mit sich geführten Bargeldbetrages in Höhe von 5.000 EUR zutreffend auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt, weil es sich dabei um Tatmittel handelt. Die Einziehung von Tatmitteln steht jedoch, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 6 StR 260/23, Rn. 5) […]. Vorliegend zeigen die Urteilsgründe, selbst in ihrem Gesamtzusammenhang, nicht die notwendige tatrichterliche Ermessensausübung auf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18, Rn. 5). Eine solche war hier ohne nähere Ausführungen auch nicht entbehrlich. Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe zum Wert des Mobiltelefons und des Navigationsgerätes schweigen, kann im Hinblick darauf, dass der Angeklagte keinen finanziellen Vorteil aus der Tat erlangt hat (UA S. 18), nicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden, dass die Strafkammer – wäre sie sich ihres Ermessens bewusst gewesen – dieselbe Einziehungsentscheidung getroffen hätte.

Dem kann sich der Senat nicht verschließen und hebt die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten deshalb auf. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen, insbesondere zum Wert der eingezogenen Geräte.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch