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5 StR 201/24 ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR201.24.0 KI-generiert

Reclassification of narcotics trafficking to consumer cannabis offenses and mandatory remand for resentencing under the milder statutory framework of the Consumer Cannabis Act

Geschäftsnummer 5 StR 201/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, altering the conviction to aiding and abetting cannabis trafficking and, for two defendants, possession of more than 60 grams of cannabis in concurrence, while vacating the sentencing provisions and remanding the case to a different panel of the Hamburg Regional Court for new sentencing. The dispute concerned whether prior convictions for trafficking narcotics in significant quantities under the Narcotics Act (BtMG) remained valid following the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024. The court held that the KCanG applies as the milder statute under § 2 Abs. 3 StGB, recharacterizing the offense under §§ 2, 34 KCanG, where the previous "significant quantity" finding serves only as a guideline for a particularly serious case (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) rather than a separate element of the charge. Because the statutory sentencing framework of § 34 Abs. 3 KCanG is milder than § 29a Abs. 1 BtMG, the original sentences were invalidated, necessitating a remand for resentencing, while the remaining aspects of the appeal were rejected.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of narcotics trafficking to consumer cannabis offenses and mandatory remand for resentencing under the milder statutory framework of the Consumer Cannabis Act: Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Einfuhr von Betäubungsmitteln Gehilfenschaft Cannabiskonsum Inkrafttreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2023

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass der Angeklagte Q. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und die Angeklagten D. und B. jeweils des Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind,

b) in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Q. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Angeklagten D. und B. jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen die Angeklagten Q. und B. zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und gegen den Angeklagten D. eine solche von drei Jahre und drei Monaten verhängt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richten sich die jeweils mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Beschwerdeführer, für den Angeklagte D. hat sein Verteidiger zusätzlich ohne nähere Ausführungen das Verfahren beanstandet. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung der Schuldsprüche.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten Beihilfe zum Handeltreiben mit erheblichen Mengen Marihuana (25 Kilogramm und 9 Kilogramm) und Haschisch (48 Kilogramm) mit Wirkstoffmengen von gut 3,5 und gut 5,5 Kilogramm Tetrahydrocannabinol, die Angeklagten D. und B. hatten jeweils tateinheitlich Besitz an den Drogen, auf die sich ihre Beihilfetätigkeit bezog.

b) Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei den Angeklagten D. und B. in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge können keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB) zu würdigen, hinsichtlich der Angeklagten D. und B. in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

2. Die verhängten Freiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist.

3. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch