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5 StR 122/24 ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR122.24.0 KI-generiert

Application of Revised Cannabis Law to Pre-Reform Convictions and Adjustment of Narcotics Charge in Continuous Offense

Geschäftsnummer 5 StR 122/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to possession of narcotics in a non-small quantity in continuous offence with aiding and abetting the trafficking of narcotics in a non-small quantity, in further continuous offence with aiding and abetting the trafficking of cannabis and possession of more than 60 grams of cannabis, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the original three-year and three-month custodial sentence and the order for mandatory treatment. The dispute arose from the defendant's revision against a lower court judgment regarding the possession and assistance in trafficking of significant quantities of cannabis and cocaine, challenging the legal qualification following legislative changes. The decisive legal basis involved the application of the milder law under § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO to apply the new § 34 KCanG (effective April 1, 2024) for the cannabis-related offenses, while retaining the original § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG for the cocaine offenses, as the increased severity of the quantities constituted a statutory aggravating factor rather than a change in the conviction's legal character.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 27 StGB, § 265 StPO; Application of Revised Cannabis Law to Pre-Reform Convictions and Adjustment of Narcotics Charge in Continuous Offense: Da sich das Handeltreiben der Angeklagten auch auf Cannabis (§ 1 Nr. 8 KCanG) bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als das hier mildere Recht zur Anwendung zu bringen.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Betäubungsmittelbesitz Drogenhandel mit Cannabis fortgesetztes Delikt Freiheitsstrafe gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2023 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Da sich das Handeltreiben der Angeklagten auch auf Cannabis (§ 1 Nr. 8 KCanG) bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als das hier mildere Recht zur Anwendung zu bringen.

a) Die festgestellte Beihilfehandlung umfasste insgesamt 4.649,68 g Blütenstände der Cannabispflanze mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 789,63 g THC und 822,93 g Kokain mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 758,46 g KHC, beide Mengen hatte die Angeklagte in ihrem Besitz.

b) Der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) ist bezogen auf das Kokain rechtsfehlerfrei, so dass er bestehen bleibt. Tateinheitlich hierzu hat die Angeklagte sich wegen Handeltreibens mit Cannabis und Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Dass sich die Taten jeweils auf eine nicht geringe Menge bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 516/23), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).

c) Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch kann Bestand haben.

Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der weiterhin – bezogen auf das Kokain – anzuwenden ist. Soweit das Landgericht der Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung angelastet hat, dass der Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt, wobei sie insbesondere das Kokain als sogenannte „harte“ Droge mit einem erheblichen Gefährlichkeitspotential in den Blick genommen hat, trifft dies weiterhin zu. Da die Strafkammer zudem (mit Blick auf die bei Urteilserlass schon erwartete künftige gesetzliche Neuregelung) die geringere Gefährlichkeit von Cannabis gegenüber Kokain bereits wertungsmäßig, so wie es nunmehr der Gesetzeslage entspricht, berücksichtigt hat, schließt der Senat aus, dass sie eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

RiBGH von Häfenist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener