Inadmissibility of reinstatement to cure non-conforming procedural complaint after expiration of appeal briefing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's motion for reinstatement to his former position (Wiedereinsetzung) as inadmissible and subsequently rejected his appeal in its entirety, leaving the Landgericht Berlin's judgment of December 6, 2023, in force. The dispute centered on the defective substantive justification of the defendant's procedural complaint (Verfahrensrüge), which failed to meet the statutory requirement to concretely assert formal legal errors. The court held that reinstatement to cure such defects after the filing deadline has expired is impermissible, as it would circumvent the mandatory procedural requirements of Section 344(2) Sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO) and violate the public interest in legal certainty and the orderly progress of proceedings; consequently, the appeal was deemed unfounded based on the findings of the Federal Public Prosecutor.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Inadmissibility of reinstatement to cure non-conforming procedural complaint after expiration of appeal briefing deadline: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge zu gewähren, ist als unzulässig zu verwerfen.
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KI-generiertVolltext
Wiedereinsetzung in vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge
[TENOR]
1. Der Antrag des Angeklagten vom 6. Mai 2024, ihm Wiedereinsetzung zur Nachholung der nicht formgerecht begründeten Verfahrensrüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge zu gewähren, ist als unzulässig zu verwerfen.
a) Das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2023 ist dem Verteidiger des Angeklagten am 7. März 2024 zugestellt worden. Mit der am 7. April 2024 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Zustellung der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Verteidiger des Angeklagten mit dem am 7. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung von Dokumenten zur Begründung der erhobenen Verfahrensrüge beantragt.
b) Der Antrag ist nicht zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt allenfalls in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250; vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 f.; vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316 f., jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor.
Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision frist- und formgerecht begründet und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Seine Wiedereinsetzung zielt allein auf Ausbesserung der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Mängel seiner nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung der Verfahrensrüge. Dies ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist allerdings unzulässig. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen.
2. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
RiBGH von Häfen istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener