Timeliness of withdrawal of criminal revision after the appellate judgment's legal force has crystallized
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 4th Criminal Senate, declared the defendant’s withdrawal of appeal (Revision) ineffective and thereby upheld its prior decision dismissing the appeal as unfounded, leaving the lower court’s conviction in force. The case involved a procedural dispute over the timeliness of withdrawing a criminal appeal against a regional court (Landgericht) judgment dated December 1, 2023. The BGH ruled that the withdrawal reached the court on July 18, 2024, which was after the Senate had already issued its decision rejecting the appeal on July 3, 2024, and placed the signed order into the business flow on July 4, 2024. Under § 349 Abs. 2 StPO and established case law, a right of appeal can only be withdrawn until the decision on that appeal is rendered and becomes irrevocable for the deciding court, which for such orders occurs when the signed decision is issued into the business flow; thus, the late withdrawal had no legal effect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Timeliness of withdrawal of criminal revision after the appellate judgment's legal force has crystallized: Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3).
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KI-generiertVolltext
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
[GRUENDE]
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
1. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3).
2. Danach war eine Revisionsrücknahme vorliegend nicht mehr möglich. Diese hat den Bundesgerichtshof erst am 18. Juli 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 2023 mit Beschluss vom 3. Juli 2024 als unbegründet verworfen hatte. Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits am 4. Juli 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
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