Psychiatric hospitalization denial: jurisdiction of trial versus appellate court to reject appeal lacking legal interest and filed out of time
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court’s dismissal of the defendant’s appeal and subsequently dismissed the appeal as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute arose from the defendant’s appeal against a first-instance ruling that rejected the public prosecutor’s application for the placement of the defendant in a psychiatric hospital under § 63 StGB. The case turned on whether the trial court (Landgericht) had the jurisdiction to reject an appeal that was both filed outside the statutory deadline and lacked the requirement of "Beschwer" (prejudice to the appellant). The BGH held that under § 346 Abs. 1 StPO, the trial court’s power to reject an appeal is strictly limited to procedural violations regarding form and deadlines for filing the reasoning; any other grounds for inadmissibility, such as the absence of legal interest (lack of Beschwer) or the expiration of the filing deadline under § 341 Abs. 1 StPO, fall exclusively within the competence of the appellate court. Consequently, the appellate court exercised its exclusive authority to dismiss the appeal based on these substantive and procedural deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 2 StPO, § 300 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO; Psychiatric hospitalization denial: jurisdiction of trial versus appellate court to reject appeal lacking legal interest and filed out of time: Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 2024 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Gegen die in Gegenwart der Beschuldigten verkündete Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 3. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 5. März 2024, Revision eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. März 2024 als unzulässig verworfen. Gegen den am 12. März 2024 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Beschuldigte mit Schreiben vom 14. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 15. März 2024, „Revision“ eingelegt.
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KI-generiertVolltext
Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei Unzulässigkeit der Revision mangels Beschwer
[TENOR]
1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2024, mit dem die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision der Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 2024 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Gegen die in Gegenwart der Beschuldigten verkündete Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 3. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 5. März 2024, Revision eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. März 2024 als unzulässig verworfen. Gegen den am 12. März 2024 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Beschuldigte mit Schreiben vom 14. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 15. März 2024, „Revision“ eingelegt.
II. Die „Revision“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Er ist statthaft und fristgerecht, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Die Verwerfungsbefugnis des Tatgerichts ist auf Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung der Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 - 2 StR 161/20, juris Rn. 2; vom 11. Mai 2015 - 1 StR 116/15, juris Rn. 5; vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04, juris Rn. 3; vom 24. November 1999 - 2 StR 534/99, NStZ 2000, 217; vom 27. April 1988 - 3 StR 150/88, juris Rn. 2, jeweils mwN), also etwa wie hier die Revision mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15, NStZ-RR 2016, 137, 138).
Demgemäß obliegt es vorliegend dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil sie verfristet ist. Die Einlegungsschrift ist erst am 5. März 2024 beim Landgericht und somit außerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen. Das Urteil ist in Anwesenheit der Beschuldigten am 19. Januar 2024 verkündet worden. Die Wochenfrist endete mithin - unabhängig von einer hier nicht gebotenen Rechtsmittelbelehrung - mit Ablauf des 26. Januar 2024. Außerdem ist, wie angeführt, die Beschuldigte durch das Urteil nicht beschwert.
Berg
Ri’inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Anstötz
Berg
Kreicker
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