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VIa ZR 770/23 ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR770.23.0 KI-generiert

Hearing complaint against rejection of non-admission complaint: no right to have court adopt specific interpretation of arguments

Geschäftsnummer VIa ZR 770/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge) against its own appellate decision, which had previously rejected the plaintiff's non-admission complaint against a lower court ruling; consequently, the lower court's judgment stands. The dispute concerned a civil claim where the plaintiff argued that the appellate court violated their right to be heard by deciding on auxiliary requests without first determining the inadmissability of the primary request, and further claimed that the BGH was required to admit the revision and overturn the lower court’s findings on fault and damage without further substantive examination. The BGH held that no violation of Article 103(1) of the German Basic Law occurred, as the plaintiff has no right to have the court engage with their arguments in their preferred interpretation, and the identification of a potential legal error does not constitute a hearing violation under Section 308 and Section 528 of the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 528 Satz 2 ZPO; Hearing complaint against rejection of non-admission complaint: no right to have court adopt specific interpretation of arguments: The dispute concerned a civil claim where the plaintiff argued that the appellate court violated their right to be heard by deciding on auxiliary requests without first determining the inadmissability of the primary request, and further claimed that the BGH was required to admit the revision and overturn the lower court’s findings on fault and damage without further substantive examination. The BGH held that no violation of Article 103(1) of the German Basic Law occurred, as the plaintiff has no right to have the court engage with their arguments in their preferred interpretation, and the identification of a potential legal error does not constitute a hearing violation under Section 308 and Section 528 of the Code of Civil Procedure.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Auslegung von Urteilen Zivilrechtsstreitigkeit materielle Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Der Senat hat die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dabei hat er auch die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge geprüft, das Berufungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, indem es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO über die Hilfsanträge entschieden habe, ohne den Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des in erster Linie gestellten Antrags festzustellen. Der Senat hat die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Deshalb hat er im Weiteren die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Erwägungen geprüft, mit denen das Berufungsgericht die Hilfsanträge für unbegründet gehalten hat. Insoweit hat er einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht hinsichtlich sämtlicher tragenden Begründungen des Berufungsgerichts als dargetan angesehen.

Der Kläger rügt erfolglos, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Gehörsrüge habe ohne weitere Sachprüfung des Senats zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt einer Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihr für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, er habe mit den vorsorglich erhobenen Rügen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts einen Zulassungsgrund hinsichtlich des abgelehnten Verschuldens der Beklagten und des verneinten Schadens des Klägers hinreichend dargetan. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats begründet keinen Gehörsverstoß.

C. Fischer

Möhring

Krüger

Wille

Liepin