Hearing objection to non-admission complaint: Burden to prove admission grounds for all independent appellate rationales
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 6a. Zivilsenat dismissed the plaintiff's motion for a hearing (Anhörungsrüge), leaving the prior decision of May 14, 2024, which had rejected the plaintiff's non-admission complaint against the appeal court's decision, in force. The dispute centered on whether the appellate court and the BGH violated the right to be heard (Art. 103(1) GG) by failing to adequately address arguments concerning the "protecting law" character of specific food safety regulations and whether the plaintiff was required to demonstrate grounds for admission regarding every independent rationale of the appellate court's dismissal, given subsequent legal clarifications. The court ruled that the plaintiff bore the burden to substantiate admission grounds for all pivotal reasoning of the lower court and that merely asserting a divergent legal view or claiming the lower court erred did not constitute a violation of the right to be heard; additionally, the court noted that claims to effective legal protection (Art. 2(1), Art. 19(4) GG) are not admissible under this procedural mechanism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; Hearing objection to non-admission complaint: Burden to prove admission grounds for all independent appellate rationales: Wie der Kläger selbst erkennt, kann ein - vom Kläger aus dem behaupteten Gehörsverstoß abgeleiteter - Verstoß gegen das Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5; BeckOK ZPO/Bacher, 53. Edition [Stand: 1. Juli 2024], § 321a Rn. 21 f. mwN). Unabhängig davon liegt dieser nicht vor, weil der Senatsbeschluss vom 14. Mai 2024 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet.
I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im gerichtlichen Verfahren zu behaupten. Sie gewährleistet, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfG, NJW 2023, 2173 Rn. 22 mwN). Die Parteien haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN).
II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, mit denen dieser sich in seiner Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 gegen die Begründung der Berufungsentscheidung gewandt hat, zur Kenntnis genommen. Er ist nach Prüfung der erhobenen Einwände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht hinsichtlich jeder der die Zurückweisung der Berufung selbstständig tragenden Begründungen des Berufungsgerichts einen Zulassungsgrund hinreichend dargetan hat. Dabei hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger (auch) im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtlicher tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Zulassungsgrund hätte darlegen müssen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579/22, juris Rn. 6 mwN).
2. Der Kläger führt an, wegen der erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgten Klärung des Schutzgesetzcharakters der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei allein die Erfolgsaussicht der Revision zu prüfen, ohne dass es auf die Darlegung eines Zulassungsgrunds hinsichtlich der weiteren tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts ankomme. Der Senat hat diese in der Beschwerdebegründung geäußerte Rechtsansicht zur Kenntnis genommen, die hierzu angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung aber nur im Fall einer einzigen tragenden Begründung des Berufungsgerichts für anwendbar gehalten. Soweit der Kläger sich auf ein anderes Verständnis der Rechtsprechung beruft, legt er lediglich seine abweichende Rechtsansicht dar, ohne in der Sache einen Gehörsverstoß des Senats zu rügen. Gleiches gilt, soweit der Kläger einwendet, er habe hinsichtlich der Erwägungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Verschulden der Beklagten und zur unzureichenden Darlegung eines Schadens durchgreifende Zulassungsgründe dargelegt. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats begründet keinen Gehörsverstoß.
III. Wie der Kläger selbst erkennt, kann ein - vom Kläger aus dem behaupteten Gehörsverstoß abgeleiteter - Verstoß gegen das Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5; BeckOK ZPO/Bacher, 53. Edition [Stand: 1. Juli 2024], § 321a Rn. 21 f. mwN). Unabhängig davon liegt dieser nicht vor, weil der Senatsbeschluss vom 14. Mai 2024 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
C. Fischer
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