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3 StR 193/24 ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR193.24.0 KI-generiert

Criminal revision rejected as formally invalid for lack of attorney-signed grounds under § 345(2) StPO

Geschäftsnummer 3 StR 193/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's application for the appellate court to review the lower court's dismissal of his appeal, with costs imposed on the applicant, thereby upholding the Landgericht Bad Kreuznach's decision to reject the original revision as inadmissible. The dispute concerned the formal validity of the grounds for revision filed against a criminal conviction for sexual abuse of those under protection and other offenses; the defendant had submitted his own unsigned written statement rather than a document signed by a legal representative or a recorded statement, despite prior instruction. The decisive legal basis was § 345 Abs. 2 StPO, which mandates that a revision must be evidenced by a document signed by the defense counsel or a lawyer, or by a statement recorded in the minutes, making the self-written submission legally insufficient regardless of the defendant's complaints about his counsel or the alternative option to appear in person under § 299 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 299 StPO; Criminal revision rejected as formally invalid for lack of attorney-signed grounds under § 345(2) StPO: Gegen das Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese mit eigenem, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, Schreiben vom 18. Dezember 2023 begründet. Das Landgericht hat die Revision am 25. März 2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Strafanzeige Formerfordernisse Einwendungen gesetzliche Vertretung Gebrauch einer falschen Urkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Dezember 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen zweier Fälle der Beleidigung sowie Bedrohung zu einer weiteren Gesamtfreiheitstrafe von vier Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese mit eigenem, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, Schreiben vom 18. Dezember 2023 begründet. Das Landgericht hat die Revision am 25. März 2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt.

Der Antrag ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Formwahrung seitens des Angeklagten einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle. Dem genügt das - trotz entsprechender Belehrung - eigene Schreiben des Angeklagten vom 18. Dezember 2023 nicht. Seine Ausführungen zu Differenzen mit seinem Verteidiger verfangen schon mit Blick darauf nicht, dass ihm die Möglichkeit offenstand, die Revision auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts gemäß § 345 Abs. 2 Alternative 2, § 299 StPO zu begründen.

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt