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VIII ZB 13/24 ECLI:DE:BGH:2024:250624BVIIIZB13.24.0 KI-generiert

Admissibility of an Anhörungsrüge: untimely filing, lack of qualified representation, and service of certified copies rather than signed originals

Geschäftsnummer VIII ZB 13/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's filing as inadmissible, leaving the lower court's order of May 14, 2024, in force. The dispute involved a procedural challenge, specifically a complaint of lack of hearing (*Anhörungsrüge*), against a decision by the BGH's 8th Civil Senate, with the defendant also arguing that the decision lacked the signatures of the participating judges. The court held the filing inadmissible because it was submitted outside the statutory two-week deadline and was not represented by a lawyer admitted to the BGH, failing the requirements of §§ 321a(2) sentences 1 and 5, and 78(1) sentence 3 of the Code of Civil Procedure (ZPO). Additionally, the court rejected the signature complaint, clarifying that parties are served with authenticated copies or certified extracts prepared by the court registry, not the original signed decision which remains in the court's custody, pursuant to §§ 169(2), 317(1)-(2), and 329(1)-(2) ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 169 Abs. 2 ZPO; Admissibility of an Anhörungsrüge: untimely filing, lack of qualified representation, and service of certified copies rather than signed originals: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift verspätete Einreichung Zivilprozessordnung Parteianhörung prozessleitende Verfügungen gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 anzusehende Eingabe der Beklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder innerhalb der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN) und das Rügevorbringen überdies nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Soweit die Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt sie, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4; vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 2).

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger

Dr. Liebert

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Reichelt