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VIII ZA 7/23 ECLI:DE:BGH:2024:020724BVIIIZA7.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of recusal motion and complaint for denial of hearing for lack of reasoned order on unchallengeable legal aid denial

Geschäftsnummer VIII ZA 7/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed both the plaintiff's motion for recusal and his complaint regarding denial of hearing as inadmissible, leaving the prior decision of the same Senate from May 7, 2024, in force. The dispute concerned the procedural lawfulness of the Senate’s earlier order denying legal aid for the plaintiff’s intended appeal against a Landgericht Heidelberg judgment. The recusal motion was rejected as manifestly inadmissible because it failed to present any objective grounds justifying suspicion of bias, and the absence of an extended reasoning in the non-appealable legal aid denial did not warrant further explanation or official statements from the judges. The hearing complaint was deemed inadmissible under § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO because it did not identify a new, independent violation of the constitutional right to be heard by the final deciding court; the court clarified that unchallengeable decisions on legal aid applications do not require detailed reasoning, and thus the plaintiff’s grievance regarding the lack of explanation did not constitute a violation of Article 103 Abs. 1 GG.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 567 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Inadmissibility of recusal motion and complaint for denial of hearing for lack of reasoned order on unchallengeable legal aid denial: The dispute concerned the procedural lawfulness of the Senate’s earlier order denying legal aid for the plaintiff’s intended appeal against a Landgericht Heidelberg judgment. The recusal motion was rejected as manifestly inadmissible because it failed to present any objective grounds justifying suspicion of bias, and the absence of an extended reasoning in the non-appealable legal aid denial did not warrant further explanation or official statements from the judges. The hearing complaint was deemed inadmissible under § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO because it did not identify a new, independent violation of the constitutional right to be heard by the final deciding court; the court clarified that unchallengeable decisions on legal aid applications do not require detailed reasoning, and thus the plaintiff’s grievance regarding the lack of explanation did not constitute a violation of Article 103 Abs. 1 GG.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

Procedural rule determining the admissibility of the complaint regarding the denial of hearing, which the court found not to be met.

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Volltext

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25. Juni 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und "den Berichterstatter" im vorliegenden Verfahren werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 19. Juni 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 31. Mai 2023 (5 T 12/22) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die vorstehend genannten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 7. Mai 2024 beteiligten Richter sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unzulässig zu verwerfen.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe vom 25. Juni 2024 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO keine weitergehende Begründung enthält. Denn eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, juris Rn. 1; jeweils mwN). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN).

2. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Klägers in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2024 - VIII ZA 11/23, juris Rn. 1; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; jeweils mwN) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von dem Kläger gerügte Fehlen einer weitergehenden Begründung für die - unanfechtbare - Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4 mwN). Denn unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen - wie bereits unter 1 aufgezeigt - keiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO mwN).

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

3. Soweit in der Anhörungsrüge des Klägers zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

Dr. Bünger

Dr. Liebert

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Matussek