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X ZR 7/22 ECLI:DE:BGH:2024:160424BXZR7.22.0 KI-generiert

Suspendability of IP infringement litigation due to co-defendant's insolvency and separate non-admission ruling against remaining simple co-litigant

Geschäftsnummer X ZR 7/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 10th Civil Senate partially terminated the non-admission appeal by declaring the proceedings against the first defendant suspended and dismissing the complaint against the second defendant, thereby allowing the lower court's judgment to stand for that party. The dispute concerned a claim for infringement of an European patent covering e-book readers, specifically regarding cease-and-desist, accounting, and damages; during the appeal, insolvency proceedings were opened against the first defendant, an event that did not preclude a decision on the second defendant as a simple co-litigant. The court relied on § 240 ZPO, which suspends litigation affecting the insolvency estate (including intellectual property infringement claims), and § 301 ZPO, which permits a partial judgment against one co-litigant when proceedings against another are suspended indefinitely, ultimately finding no fundamental significance or procedural error to justify a higher court review under § 543 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 240 Satz 2 ZPO, § 240 Satz 1 ZPO, § 240 ZPO, § 301 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Suspendability of IP infringement litigation due to co-defendant's insolvency and separate non-admission ruling against remaining simple co-litigant: Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Patentverletzung Zahlungsunfähigkeit Verfahrensabschreibung geistiges Eigentum Zivilurteil europäisches Patent

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZR 94/07
Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn.
II ZR 151/04
Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Rn.
II ZR 34/07
Januar 2020 - II ZR 34/07, Rn.
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Volltext

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unterbrochen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2021 wird im Verhältnis zum Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 010 036 (Klagepatents) in Anspruch.

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb in Deutschland unter anderem elektronische Lesegeräte mit elektrophoretischen Anzeigen, sogenannte eBook-Reader.

Das Landgericht hat die damaligen Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie deren Schadensersatzpflicht festgestellt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beklagten entgegentreten.

Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der früheren Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat das Verfahren bislang nicht aufgenommen.

II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft.

Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle). Nichts anderes gilt für Vernichtungs- und Rückrufansprüche (vgl. für Vernichtungsansprüche: BGH, Urteil vom 17. November 2014, GRUR 2015, 672 Rn. 19 - Videospiel-Konsolen).

III. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

1. Der Senat kann über die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

Die Beklagten sind einfache Streitgenossen.

Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich des anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltende Beschränkung des § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Rn. 5; Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle).

Entsprechend dazu ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2020 - II ZR 34/07, Rn. 2).

2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

IV. Die Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten zu 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher

Hoffmann

Rombach

Crummenerl

von Pückler