Retroactive application of Consumer Cannabis Act reclassifying prior narcotics conviction for aiding and abetting
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, amending the lower court’s conviction from aiding drug trafficking under the Narcotics Act to aiding cannabis trafficking under the Consumer Cannabis Act (KCanG), vacating the associated sentence and the total combined sentence, and remanding the case for resentencing, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned whether a conviction for aiding drug trafficking in non-minor quantities, handed down before the entry into force of the Consumer Cannabis Act, remained valid after the new law decoupled cannabis offenses from the Narcotics Act and established a generally milder statutory framework. The court held that the new law applied retroactively under the principle of ex post facto law (mitigating effect), as the quantity factor merely established an aggravated circumstance that did not require explicit mention in the verdict, and the revised sentencing provisions of the KCanG, when combined with the statutory mitigation for aiding and abetting, offered a lighter penalty range than the previous law, necessitating a new sentencing hearing; the decision did not extend to non-appealing co-defendants because it resulted from a legislative change rather than a violation of existing law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 265 StPO, § 354a StPO, § 27 Abs. 2 StGB; Retroactive application of Consumer Cannabis Act reclassifying prior narcotics conviction for aiding and abetting: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2023
a) im Fall II.2 der Urteilsgründe dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Strafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – grundsätzlich milderen – KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24). Dass sich nach den Urteilsfeststellungen die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO vorgenommenen Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Strafe kann in dem von der Schuldspruchkorrektur betroffenen Fall II.2 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KCanG (vgl. zur nicht geringen Menge im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 516/23) jedenfalls unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) jeweils mildere Strafrahmen als § 29a BtMG vorsehen. Dies zieht den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
3. Eine Erstreckung auf nichtrevidierende Mitangeklagte nach § 357 StPO erfolgt nicht, weil die Aufhebung nicht auf einer „Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes“, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1964 – 1 StR 358/64, BGHSt 20, 77; Beschlüsse vom 7. Mai 2003 – 5 StR 535/02; vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24).
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi