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VIa ZR 435/22 ECLI:DE:BGH:2024:110624UVIAZR435.22.0 KI-generiert

Tort liability for differential loss due to illegal defeat device in diesel vehicle under § 823(2) BGB and EG-FGV protective statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 435/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate decision, setting aside the dismissal of the plaintiff's claims for purchase price refund, determination of acceptance delay, and reimbursement of legal costs, and remanded the case for new proceedings on these issues, leaving the rejection of tort interest claims and the denial of "large" damages intact. The dispute concerned a claim for damages against a vehicle manufacturer for installing an illegal defeat device in a Euro 5 diesel car, challenging the lower courts' refusal to find liability under tort law. The court ruled that §§ 6(1) and 27(1) of the EU General Vehicle Regulation (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) German Civil Code (BGB) that safeguard the economic interests of vehicle buyers, thereby establishing a basis for tort liability to compensate for the differential loss (Differenzschaden) caused by the defect, a finding the appellate court had erroneously neglected.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential loss due to illegal defeat device in diesel vehicle under § 823(2) BGB and EG-FGV protective statutes: Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB seien nicht gegeben. Es könne unterstellt werden, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle. Es fehle aber an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen der EG-FGV zu, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze seien, die den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugerwerbers bezweckten.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Wirtschaftlicher Verlust Zivilrechtsstreitigkeit Differenztheorie Unfallfolgen Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im Juni 2016 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen des Typs Volvo XC60 mit einem Dieselmotor D3 der Schadstoffklasse Euro 5. Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge mit Ausnahme des Berufungsantrags zu 2 weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB seien nicht gegeben. Es könne unterstellt werden, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle. Es fehle aber an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen der EG-FGV zu, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze seien, die den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugerwerbers bezweckten.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein