Valuation of confiscated contraband and plant equipment for mandatory defense counsel fees in revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) determined the value in dispute (Gegenstandswert) for the mandatory defense counsel in the revision instance at €65,000. The dispute arose after the Regional Court of Aurich convicted the defendant of aiding narcotics trafficking and ordered the confiscation of a pistol, cannabis plants, and extensive plant equipment; the BGH subsequently upheld the conviction but dismissed the confession of conviction for all items pursuant to § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO. In calculating the fee-determining value under § 33 RVG and Nr. 4142 VV RVG, the court held that the value is based on the defendant's economic interest in avoiding confiscation. The court ruled that prohibited narcotics hold no assessable value, while the objective market value of the remaining seized equipment was estimated at €65,000 based on new prices and condition at seizure; this full amount is attributed to the defendant regardless of co-accused status, and no more precise valuation was required due to the statutory fee cap limits.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, § 49 RVG, § 33 Abs. 9 RVG; Valuation of confiscated contraband and plant equipment for mandatory defense counsel fees in revision: Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2023 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung sämtlicher Einziehungsobjekte abgesehen und den diesbezüglichen Urteilsausspruch entfallen lassen. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz
[TENOR]
Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus B. in der Revisionsinstanz wird auf 65.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht Aurich verurteilte den Angeklagten am 20. Dezember 2022 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Dem lag zu Grunde, dass er beim Betrieb einer professionell ausgestatteten Marihuana-Indoor-Plantage als Helfer tätig war. Zudem ordnete das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung einer Pistole, der sichergestellten Marihuanapflanzen und einer großen Zahl im Einzelnen bezeichneter Ausrüstungsgegenstände der Plantage an.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2023 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung sämtlicher Einziehungsobjekte abgesehen und den diesbezüglichen Urteilsausspruch entfallen lassen. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der ausschließlich in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 4142 VV RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.
II. 1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2022 - 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31; vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18, juris Rn. 1; vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10 ff.).
2. Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz ist gemäß § 33 Abs. 1, § 49 RVG in Verbindung mit Nr. 4142 VV RVG auf 65.000 € festzusetzen.
Insofern gilt:
a) Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2022 - 5 StR 169/21, juris Rn. 2; vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18, juris Rn. 3).
b) Die eingezogenen Marihuanapflanzen haben keinen anzusetzenden Wert, weil der Umgang mit ihnen zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf verboten war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2022 - 5 StR 169/21, juris Rn. 3; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 15; BeckOK RVG/Knaudt, 64. Ed., RVG VV 4142 Rn. 14; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 19); dies gilt auch unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KCanG). Hinsichtlich der übrigen mit dem erstinstanzlichen Urteil eingezogenen Gegenstände ist, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Angeklagten standen, der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung in der betreffenden Instanz anzusetzen (vgl. Toussaint/Felix, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 13; BeckOK RVG/Knaudt, 64. Ed., RVG VV 4142 Rn. 11; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 18). Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der Neupreise, zu denen sie ausweislich einer Internetrecherche im Handel erworben werden können, und ihres Zustandes bei der polizeilichen Sicherstellung, der aus bei den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, nach der hier gebotenen überschlägigen Betrachtung auf den vorgenannten Betrag, jedenfalls aber auf über 50.000 € und nicht mehr als 65.000 €. Eine exaktere Verkehrswertbestimmung ist im Hinblick auf die Wertgrenze des § 49 RVG für die Höchstgebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht veranlasst. Unerheblich ist, dass sich die Einziehungsentscheidung auch gegen einen Mitangeklagten richtete; dies ändert nichts daran, dass der volle Verkehrswert der Einziehungsgegenstände anzusetzen ist (vgl. Toussaint/Felix, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 14; BeckOK RVG/Knaudt, 64. Ed., RVG VV 4142 Rn. 21).
III. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Kreicker