Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 83/24 ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR83.24.0 KI-generiert

Criminal classification of cannabis handover for immediate use under the Cannabis Act versus unlawful supply in joint offenses with child sexual abuse

Geschäftsnummer 2 StR 83/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Revision (BGH 2nd Senate) amended the verdict of the Darmstadt Regional Court, reclassifying four counts of "unlawful supply" of narcotics to a minor as "provision for immediate consumption" under the new Cannabis Act, while rejecting the defendant’s further revision and affirming the three-year and six-month total custodial sentence. The dispute arose from the defendant’s challenge to his conviction for five counts of aggravated sexual abuse of children, with four counts originally joined with the unlawful supply of cannabis; the procedural issue concerned the adaptation of the legal classification to the Cannabis Act effective April 1, 2024. The court held that handing over cannabis for immediate use on the spot constitutes "provision for immediate consumption" (§ 34 para. 1 no. 8 KCanG) rather than "supply" (§ 34 para. 1 no. 7 KCanG), noting that the act of provision to a child is a statutory exemplar of a particularly serious case (§ 34 para. 3 sentence 2 no. 3 lit. a KCanG) requiring no specific qualification in the tenor, and determined that this legal amendment did not prejudice the defendant’s defense or necessitate a reduction in sentencing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO; Criminal classification of cannabis handover for immediate use under the Cannabis Act versus unlawful supply in joint offenses with child sexual abuse: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit „unerlaubter“ Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlungen betreffend Hanf Cannabiskonsum Strafurteil sexuelle Handlungen mit Kindern minderjähriges Kind Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit der Überlassung von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit „unerlaubter“ Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch war an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe allerdings jeweils nicht der Abgabe, sondern der Überlassung von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch schuldig gemacht. Nicht anders als nach dem zur Tatzeit anwendbaren § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Abgabe gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG die Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Wird das Cannabis, wie hier an die Nebenklägerin, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben, liegt stattdessen die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG vor (vgl. zu § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 mwN). Die Überlassung an ein Kind stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dass die Jugendschutzkammer, die in ihrer Zumessung an keiner Stelle auf die Überlassung des Rauschgifts an die Nebenklägerin abgestellt hat, bei dieser rechtlichen Würdigung in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte, schließt der Senat aus.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges

Meyberg

Grube

Schmidt

Zimmermann