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5 StR 310/24 ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR310.24.0 KI-generiert

Reclassification of band-like cannabis trafficking and possession under the new Cannabis Consumption Act (KCanG)

Geschäftsnummer 5 StR 310/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendants' appeals, modifying the conviction of the Landgericht Berlin from aiding and abetting band-like trafficking in narcotics and possession of narcotics in a significant quantity to aiding and abetting band-like trafficking in cannabis and possession of more than 60 grams of cannabis, while reversing the sentencing and remanding the case to a different chamber of the Landgericht for new proceedings; the dispute concerned the classification of cannabis offenses following the entry into force of the Cannabis Consumption Act (KCanG) on April 1, 2024, which decriminalized certain cannabis handling acts that previously constituted offenses under the Narcotics Act (BtMG); the decisive legal basis was the application of the milder penalty framework under § 34 KCanG over § 30a BtMG pursuant to § 2(3) of the German Criminal Code, which required a re-evaluation of the guilt and sentencing elements, as the possession of a "significant quantity" now merely constitutes a statutory example of an aggravated case that does not appear in the verdict formula.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 27 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of band-like cannabis trafficking and possession under the new Cannabis Consumption Act (KCanG): Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum banden-mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten So. hat es auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten S. auf eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Gehilfenschaft Inkrafttreten schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. Januar 2024, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig sind,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum banden-mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten So. hat es auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten S. auf eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen unterstützten die Angeklagten als Mitglieder einer Bande den nicht revidierenden Mitangeklagten bei dessen Drogengeschäft, indem sie in einer Wohnung etwa 76 kg Cannabis (Wirkstoffmenge: etwa 22,2 kg THC) lagerten.

2. Die Schuldsprüche können keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt jeglicher Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).

Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr jeweils als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB) in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG) strafbar. Dass sich der Besitz auf eine nicht geringe Menge bezieht, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

Der Senat stellt den Schuldspruch jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die umfassend geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG gegenüber § 30a Abs. 1 BtMG milder ist und der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf jeweils niedrigere Strafen erkannt hätte.

Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen