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5 StR 230/24 ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR230.24.0 KI-generiert

Amendment of criminal conviction for armed drug trafficking to concurrent cannabis trafficking under new KCanG legislation

Geschäftsnummer 5 StR 230/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, but amended the conviction to reflect the entry into force of the Cannabis Consumption Act (KCanG), finding the defendant guilty of armed drug trafficking in unison with possession of drugs in significant quantity and trafficking in cannabis. The underlying dispute concerned a criminal appeal against a first-instance sentence of six years and six months imprisonment for armed drug trafficking involving cocaine and cannabis; the appellate court determined that the change in the legal classification of the cannabis offense to a tateinheitlich (concurrently) committed offense under § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG did not necessitate a reduction in the total prison sentence. The decisive legal basis included the application of the more favorable new KCanG provisions via § 2 Abs. 3 StGB, and the principle that the original sentencing framework under § 30a Abs. 1 BtMG, driven by the cocaine trafficking charge, remained controlling for the penalty calculation, rendering the concurrent cannabis offense non-aggravating for the final sentence.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 StGB; Amendment of criminal conviction for armed drug trafficking to concurrent cannabis trafficking under new KCanG legislation: Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch infolge der am 1. April 2024 in Kraft getretenen und hier nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden milderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Keller zu Handelszwecken verwahrten Cannabis (knapp 980 g mit gut 122 g THC) eines tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig ist.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafbare Handlung Cannabiskonsum Gefängnisstrafe Betäubungsmittelgesetz Inkrafttreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch infolge der am 1. April 2024 in Kraft getretenen und hier nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden milderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Keller zu Handelszwecken verwahrten Cannabis (knapp 980 g mit gut 122 g THC) eines tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig ist.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht die Strafe im Hinblick auf das tateinheitlich verwirkte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) aus dem maßgeblichen Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugemessen und das Handeltreiben mit Cannabis nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen