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AnwZ (Brfg) 47/23 ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.47.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeals against BGH refusal of leave for appeal in attorney disciplinary proceedings under § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 47/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's immediate appeal and ordinary appeal as inadmissible and rejected his objection (Gegenvorstellung), thereby upholding the prior decision of the BGH Senate for Lawyers that had refused to grant leave for appeal against a judgment of the Lower Saxony Attorney Court. The dispute concerned a procedural challenge to the denial of leave for appeal in a lawyer disciplinary matter, where the plaintiff attempted to lodge various remedies against the BGH's initial refusal. The court held that the immediate and ordinary appeals were unstatutory because the BGH decides in the final instance under § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO, rendering such further appeals impermissible. Furthermore, the objection to the BGH's refusal decision was without merit because the prior order was validly signed by all members of the Senate and its formal notification did not require a signature or seal under § 112e Abs. 2 BRAO in conjunction with § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO and § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Inadmissibility of appeals against BGH refusal of leave for appeal in attorney disciplinary proceedings under § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO: 1. Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und der "einfachen" Beschwerde sind unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO in letzter Instanz entscheidet.

Schlagwörter

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Anwaltsdisziplinarverfahren Verfahrensrügen ordentliches Verfahren Eröffnung des Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2024 werden als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024, mit dem er "Rechtsmittel", hilfsweise sofortige Beschwerde, weiter hilfsweise einfache Beschwerde und höchst hilfsweise Gegenvorstellung einlegt.

II. 1. Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und der "einfachen" Beschwerde sind unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO in letzter Instanz entscheidet.

2. Die Gegenvorstellung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 13. März 2024 ist von allen im Beschlussrubrum ausgewiesenen Mitgliedern des Anwaltssenats eigenhändig unterschrieben worden. Er war dem Kläger nach § 112e Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen. Der entsprechende Abdruck bedurfte weder einer Unterschrift noch eines Gerichtssiegels oder -stempels.

Im Übrigen ist der Begründung des Senatsbeschlusses vom 13. März 2024 nichts hinzuzufügen.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben in dieser Sache künftig nicht mehr beschieden werden.

Limperg

Remmert

Liebert

Lauer

Niggemeyer-Müller