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4 StR 200/24 ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR200.24.0 KI-generiert

Corroboration of intent to appropriate in aggravated arson concurrence with theft and correction of total sentence due to clerical error in prior judgment dates

Geschäftsnummer 4 StR 200/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) upheld the Landgericht Arnsberg's conviction of the defendant for aggravated arson in concurrence with theft, resulting in a total custodial sentence of five years and two months, while rejecting the defendant's broader appeal for cost reasons. The court ordered a correction to the judgment's operative part to fix an erroneous date for a prior district court judgment from 2013 to 2023 and explicitly maintained the suspension period for the reissuance of the defendant's driver's license from that prior proceeding. The dispute centered on a general appeal challenging the lower court's sentence and the formation of the total sentence; the appellate court found no material error of law, affirming that the trial court's findings clearly established the defendant acted with the intent to appropriate property, thus validating the legal classification of the offense as a concurrence of arson and theft.

Legislator-Regeste

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Corroboration of intent to appropriate in aggravated arson concurrence with theft and correction of total sentence due to clerical error in prior judgment dates: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es die dort angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – abgesehen von der Tenorberichtigung – keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Brandstiftung strafbare Handlung Freiheitsstrafe Urteilsdispositiv Berichtigung des Kanzleifehlers E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2024 in Absatz 1 und 2 der Urteilsformel dahin berichtigt, dass

a) der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt ist, und

b) die Anordnung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 aufrechterhalten bleibt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es die dort angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – abgesehen von der Tenorberichtigung – keinen Erfolg.

1. Der Senat hat den Urteilstenor ‒ der Anregung des Generalbundesanwalts folgend ‒ im Hinblick auf das offensichtlich unrichtige Datum des Urteils des Amtsgerichts Kamen berichtigt. Dieses ist am 28. Februar 2023 und nicht am 28. Februar 2013 ergangen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, dass der Angeklagte mit Zueignungsabsicht gehandelt hat.

Quentin

Bartel

Scheuß

Dietsch

Tschakert