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3 StR 114/24 ECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR114.24.0 KI-generiert

Reclassification of mixed-narcotic transactions under the Cannabis Control Act and resulting sentencing adjustments

Geschäftsnummer 3 StR 114/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this appellate decision, the Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, prevailing over the lower court’s initial conviction and sentencing structure by ordering the amendment of the guilt pronouncement and the vacatur of the individual sentences for two counts and the total sentence, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a criminal appeal against a Landgericht Koblenz judgment convicting the defendant for dealing in narcotics and non-narcotic controlled substances (Cannabis, cocaine, amphetamine, and Ecstasy) in multiple instances, with the primary legal issue arising from the entry into force of the Cannabis Control Act on March 27, 2024. Citing § 2 para. 3 StGB and § 354a StPO, the court determined that the legal reclassification of cannabis offenses under § 34 para. 1 no. 4 KCanG, which entails a significantly lower statutory sentencing framework, necessitated amending the guilt find to "dealing in cannabis" for the first and fifth counts and "dealing in narcotics and cannabis" for the second, thereby rendering the original individual sentences for the first two counts and the aggregate sentence void. The case was remanded to a different chamber of the Landgericht for new proceedings regarding sentencing, whereas the individual sentence for the fifth count (primarily involving amphetamine) remained in force, and the revision was otherwise dismissed as unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of mixed-narcotic transactions under the Cannabis Control Act and resulting sentencing adjustments: Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf strafrechtliches Revisionsverfahren Gesamtstrafenbildung Cannabiskonsum Rahmenbeschluss Inkrafttreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2023

a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1., 2. und 5. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis (Fall 1.), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis (Fall 2.) sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis (Fall 5.) schuldig ist;

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Strafkammer hat in den Fällen II. 1., 2. und 5. der Urteilsgründe die folgenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen getroffen:

a) Fall 1.: Am 20. April 2023 verhandelte der Angeklagte ernsthaft über den Ankauf von 50 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 4 g Tetrahydrocannabinol (THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf (gewürdigt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln).

b) Fall 2.: In gleicher Weise verhandelte er am 2. Mai 2023 über den Ankauf von 3 g Kokain (Wirkstoffgehalt 1,5 g Kokainhydrochlorid) und 100 g Marihuana (Wirkstoffgehalt 8 g THC), wobei er die ihm am Folgetag übergebenen Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufte (gewürdigt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge).

c) Fall 5.: Schließlich erwarb der Angeklagte zwischen dem 13. Juli und 1. August 2023 500 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt 51,6 g Amphetaminbase), 3 Ecstasy-Tabletten und knapp 2 g Marihuana. Von den genannten Betäubungsmitteln waren lediglich 20 g Amphetamin zum Eigenkonsum bestimmt, während die restlichen zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen waren (gewürdigt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln).

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu einer durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen (§ 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO) Änderung des Schuldspruchs bezüglich der Fälle II. 1., 2. und 5. der Urteilsgründe. Das hinsichtlich Fall 1. festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu beurteilen, dasjenige zu Fall 2. - da die Annahme einer Bewertungseinheit zwischen Cannabis und sonstigen Betäubungsmitteln nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr statthaft ist - als Handeltreiben jeweils mit Betäubungsmitteln und Cannabis nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 52 Abs. 1 StGB und dasjenige zu Fall 5. als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 52 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 45/24 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung jeweils nicht entgegen, weil sich der zu den äußeren Gegebenheiten geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die gesetzliche Neuregelung zwingt angesichts der erheblichen Absenkung des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens zur Aufhebung der für die Fälle II. 1. und 2. verhängten Einzelstrafen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht in den genannten Fällen, die allein oder in maßgeblichem Umfang den strafbewehrten Umgang mit Cannabis betreffen, geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls aufzuheben ist.

Indessen kann die Einzelstrafe zu Fall II. 5. bestehen bleiben. Insoweit ist - in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - auszuschließen, dass die äußerst geringe Handelsmenge von knapp 2 g Marihuana im Vergleich zu den die Tat prägenden 480 g Amphetamin die Strafbemessung beeinflusst hat.

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich.

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Paul

Hohoff

Paul

Anstötz

Voigt