Confiscation of criminal proceeds: failure to prove actual inflow of smuggling fees to organized crime leader despite pre-payment arrangements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal largely as unfounded but partially overturned the lower court’s order for the confiscation of criminal proceeds, reducing it from 44,100 EUR to 22,400 EUR, while maintaining the conviction and total custodial sentence of six years and six months for ten counts of occupational and organized illegal border crossing. The dispute centered on the factual sufficiency of the trial court’s finding that the defendant, a high-level organizer, actually received his share of the smuggling fees in specific instances despite police controls; the appellate court found that the evidence failed to prove the actual inflow of funds in five cases, as testimony only confirmed pre-payment arrangements or fees for specific route segments without verifying the defendant’s receipt of payment. Relying on the requirement for a conclusive, evidentiary showing of actual benefit under criminal confiscation law, and determining that further factual findings were impossible in a retrial, the BGH applied § 349 Abs. 4 StPO to void the corresponding portion of the confiscation order and adjusted costs under § 473 Abs. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO; Confiscation of criminal proceeds: failure to prove actual inflow of smuggling fees to organized crime leader despite pre-payment arrangements: Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.400 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt zur Hälfte die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.100 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich das Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die Einziehungsanordnung des Landgerichts bedarf der Korrektur.
Die in den Fällen B.I.1. bis B.I.3., B.II. sowie B.III.6. der Urteilsgründe in Höhe von 21.700 € getroffene Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand; denn das Landgericht hat nicht beweiswürdigend belegt, dass dem Angeklagten in diesen Fällen trotz der polizeilichen Kontrolle nach der Einreise in das Bundesgebiet der jeweilige Schleuserlohn tatsächlich zufloss. Nach der Aussage des Polizeibeamten S. habe es sich bei dem Angeklagten um einen hochrangigen Organisator gehandelt, der seinen Anteil an den von den Geschleusten vorab bei „Hawala-Bankern“ eingezahlten Schleusergeldern erst erhalten habe, wenn jene – durch ein Ankunftsvideo nachgewiesen – am Zielort angekommen seien. Auch die Aussage der Polizeibeamtin D. , die die Geschleusten im Fall B.II. der Urteilsgründe vernommen hat, kann die getroffenen Feststellungen nicht stützen. Denn danach haben diese nur Angaben hinsichtlich des von ihnen zu zahlenden Betrages für die Etappe von Österreich nach Deutschland gemacht und gerade nicht bestätigt, dass der Angeklagte trotz der polizeilichen Kontrolle seinen Anteil erhalten habe.
Der Senat schließt aus, dass in einem neuen Rechtsgang zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, und lässt deshalb die Einziehungsanordnung insoweit entfallen.
3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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