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4 StR 515/23 ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR515.23.0 KI-generiert

Dispute over attempted murder and manslaughter convictions; admissibility of ancillary complainants' revision and cost allocation under § 349 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 515/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Disposition (BGH) dismissed the appeals filed by the prosecution and the ancillary complainants, thereby upholding the lower court’s sentence of ten years and six months; the appellants bear the costs of their legal remedies, with the state treasury covering the defendant’s necessary expenses. The dispute concerned a final judgment for attempted murder and attempted manslaughter in concurrence with grievous bodily harm, where the prosecution challenged the conviction on merits and the ancillary complainants challenged it generally. The court determined the prosecution’s appeal was unfounded as the review under § 349 Abs. 2 StPO revealed no legal error, while the ancillary complainants’ appeals were inadmissible pursuant to § 349 Abs. 1 StPO; the cost allocation follows § 473 StPO, requiring the ancillary complainants to share judicial expenses with the state treasury but shielding them from the defendant’s individual attorney costs due to the prosecution’s concurrent appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; Dispute over attempted murder and manslaughter convictions; admissibility of ancillary complainants' revision and cost allocation under § 349 StPO: Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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versuchter Totschlag Strafverfolgung Revision des Strafurteils schwere Körperverletzung Normenkontrolle Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 606/19
April 2020 ‒ 3 StR 606/19 Rn.
2 StR 402/05
November 2005 ‒ 2 StR 402/05 Rn.
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Volltext

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. August 2023 werden verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerinnen je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen haben keinen Erfolg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel (vgl. § 473 Abs. 1 StPO). Da die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenklägerinnen erfolglos geblieben sind, haben die Nebenklägerinnen nach dieser Vorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 ‒ 3 StR 606/19 Rn. 5; Urteil vom 30. November 2005 ‒ 2 StR 402/05 Rn. 9). Die durch die Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Nebenklägerinnen erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt hätten, nicht hingegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Quentin

Bartel

Maatsch

Scheuß

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