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3 StR 85/24 ECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR85.24.0 KI-generiert

Cannabis trading conviction reclassified under new Cannabis Act; leniety principle mandates application of revised statutory framework over former Narcotics Act

Geschäftsnummer 3 StR 85/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the conviction's legal characterization and quashed the sentencing, remanding the case for resentencing by a different chamber, thereby allowing the defendant to prevail on his factual revision. The dispute concerned the conviction for distributing narcotics in non-small quantities in four counts, where the defendant supplied multiple kilograms of marijuana and stored a further portion for a co-offender, with the key issue being the impact of the new Cannabis Act (KCanG) which came into force after the initial judgment. The court held that the defendant must be convicted of trading cannabis under § 34 KCanG rather than the former Narcotics Act (BtMG), applying the more lenient statutory provision pursuant to § 2 Abs. 3 StGB and § 354a StPO, as the new law imposes a maximum penalty of five years compared to the previous minimum of one year for non-small quantities, rendering the original sentencing void due to the changed legal framework.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Cannabis trading conviction reclassified under new Cannabis Act; leniety principle mandates application of revised statutory framework over former Narcotics Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 15.400 € als Wert von Taterträgen eingezogen. Dagegen wendet er sich mit seiner auf Sachbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Drogenhandel mit Cannabis Höchststrafe Revision eines Entscheids E-Justice Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. September 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 15.400 € als Wert von Taterträgen eingezogen. Dagegen wendet er sich mit seiner auf Sachbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lieferte der Angeklagte zu drei Gelegenheiten an gesondert verfolgte Betäubungsmittelhändler jeweils ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Tetrahydrocannabinol (THC) und vereinnahmte dafür insgesamt 14.200 €. In einem vierten Fall lagerte er wenigstens 5,229 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 7,44 % THC) in seiner Wohnung und portionierte es gemeinsam mit einem unbekannten Komplizen für den anschließenden Verkauf durch diesen. Entsprechend der zwischen beiden vereinbarten Umsatzbeteiligung erlangte der Angeklagte 1.200 € aus dem Geschäft. Die Summe seiner Einnahmen aus den vier Taten ergibt den eingezogenen Betrag.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil der Handel mit Marihuana seit dem 1. April 2024 gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis unterfällt (Konsumcannabisgesetz - KCanG, BGBl. I Nr. 109), das in dieser Konstellation milder ist als das zur Tatzeit geltende Betäubungsmittelgesetz:

§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG ordnet für den besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Marihuana Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Ein solcher ist in der Regel gegeben, wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, mithin ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC (s. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.; vom 30. April 2024 - 6 StR 164/24, juris Rn. 6; vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24). § 29a Abs. 1 BtMG sieht hingegen für den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt lediglich in minder schweren Fällen (§ 29a Abs. 2 BtMG).

Die Taten sind deshalb nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu bewerten. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Der Strafausspruch ist angesichts der nunmehr milderen Strafandrohung aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen bleiben hiervon unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Paul

Hohoff

Paul

Erbguth

Voigt