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3 StR 151/24 ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR151.24.0 KI-generiert

Crediting of served leisure arrest in unified juvenile sentence and joint liability for full confiscation amount

Geschäftsnummer 3 StR 151/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering that the lower court's sentence be classified as a unified juvenile sentence under § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG, that previously served leisure arrest be credited against the sentence at a 1:1 ratio pursuant to § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG, and that the defendant bear joint and several liability for the full 2,000 € confiscation amount; the remainder of the appeal was dismissed. The defendant, a juvenile convicted of especially serious robbery in concurrence with intentional bodily harm and serious robbery, challenged the Landgericht Aurich's judgment, which had failed to address the crediting of arrest time and erroneously limited his joint and several liability for confiscated proceeds to only 500 € instead of the total 2,000 € obtained with a co-offender. The decision rests on the BGH's application of § 31 JGG regarding the aggregation of juvenile sentences and mandatory crediting of time served, as well as the principle that joint and several liability for confiscation under criminal law must encompass the full value of the criminal gain when multiple participants obtained disposal authority over the proceeds, citing § 73 StGB and established case law on co-perpetrators.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Crediting of served leisure arrest in unified juvenile sentence and joint liability for full confiscation amount: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aurich vom 22. September 2022 und vom 7. Juni 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von insgesamt 2.000 € angeordnet, hinsichtlich eines Teilbetrages von 500 € als Gesamtschuldner. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und Ergänzungen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung strafrechtliche Einziehung Solidarhaftung Raub Ertrag Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. November 2023, soweit es ihn betrifft, dahin geändert und ergänzt, dass

a) der Strafausspruch auf Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe lautet; auf diese wird verbüßter mit Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 22. September 2022 festgesetzter Freizeitarrest im Verhältnis 1:1 angerechnet,

b) im Einziehungsausspruch in Höhe des gesamten Einziehungsbetrages von 2.000 € gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aurich vom 22. September 2022 und vom 7. Juni 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von insgesamt 2.000 € angeordnet, hinsichtlich eines Teilbetrages von 500 € als Gesamtschuldner. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und Ergänzungen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der in seinem Ermessen liegenden Anrechnung von in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeiten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Der Senat holt die erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung des verbüßten Freizeitarrestes im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 Rn. 2 ff. mwN). Zugleich stellt er klar, dass es sich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - bei dieser um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG handelt.

3. Mit Blick auf die vorgenommene Ergänzung der Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:

„Das Landgericht hat die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur hinsichtlich des durch die Tat II.1. der Urteilsgründe erlangten Betrages i.H.v. 500 € angeordnet (UA Bl. 3, 13). Der Angeklagte haftet jedoch auch für den durch die Tat II.1. [Anmerkung: gemeint ist Tat II.2.] erlangten Betrag i.H.v. 1.500 € als Gesamtschuldner, da neben ihm ausweislich der insoweit getroffenen Feststellungen (UA Bl. 14) ein weiterer Tatbeteiligter Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 219/23, juris Rn. 4). Dies ist in der Einziehungsentscheidung - auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern - zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19, juris Rn. 2).“

Dem tritt der Senat bei.

4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg

Paul

Erbguth

Kreicker

Voigt