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5 StR 71/24 ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR71.24.0 KI-generiert

Retroactive application of the Consumer Cannabis Act to modify conviction from narcotics trafficking to cannabis dealing

Geschäftsnummer 5 StR 71/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the guilty verdict to charge him with eight counts of dealing in cannabis under the Consumer Cannabis Act (KCanG) instead of the former Narcotics Act, and quashed the entire sentencing and forfeiture orders to remand the case for retrial on the penalty. The lower court had originally convicted the defendant of eight counts of trafficking narcotics in significant quantities and imposed a four-year aggregate prison sentence; the defendant challenged this via general appeal. The appellate court held that the new Consumer Cannabis Act, which entered into force on April 1, 2024, applied retroactively pursuant to § 2 Abs. 3 StGB, rendering the conduct an offense under the milder KCanG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) rather than the BtMG, and that the lower maximum sentencing range under § 34 Abs. 3 KCanG necessitated the vacatur of the individual and aggregate sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO; Retroactive application of the Consumer Cannabis Act to modify conviction from narcotics trafficking to cannabis dealing: The lower court had originally convicted the defendant of eight counts of trafficking narcotics in significant quantities and imposed a four-year aggregate prison sentence; the defendant challenged this via general appeal. The appellate court held that the new Consumer Cannabis Act, which entered into force on April 1, 2024, applied retroactively pursuant to § 2 Abs. 3 StGB, rendering the conduct an offense under the milder KCanG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) rather than the BtMG, and that the lower maximum sentencing range under § 34 Abs. 3 KCanG necessitated the vacatur of the individual and aggregate sentences.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Verwirkung Prozesshandlung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO

Procedural basis for modifying the guilty verdict and quashing the sentence to remand the case.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for declaring the remainder of the revision unfounded.

§ 353 Abs. 2 StPO

Provision determining that findings of fact regarding sentencing remain valid despite the quashing of the sentence.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil sich die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten auf den Handel mit – erheblichen Mengen – Marihuana bezogen. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in acht Fällen zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der ganz überwiegend geständige und im Übrigen anhand von EncroChat-Protokollen und weiteren Beweismitteln überführte Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Einzelstrafen haben keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

Die Feststellungen zu dem Strafausspruch sind von der Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen