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3 StR 147/24 ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR147.24.0 KI-generiert

Unified juvenile sentence: exclusion of decriminalized marijuana possession under the new Cannabis Act

Geschäftsnummer 3 StR 147/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the juvenile defendant's appeal, upholding the district court's sentencing to a unified juvenile sentence of two years and order of confiscation, with the appellant bearing the costs of the appeal. The case involved a challenge to a unified juvenile sentence for assisting in drug trafficking, where the defendant argued that the inclusion of a prior, non-final offense (possession of 3.4 grams of marijuana) in the aggregate sentencing calculation was invalid following the entry into force of the Cannabis Act, which decriminalized such possession. The court held that while the decriminalization mandated that the specific marijuana offense be excluded from the calculation of the new unified sentence under § 354a StPO, the error did not affect the final outcome because the marijuana possession was a minor component compared to the current serious offense (transporting approx. 500 grams of cocaine and 440 grams of MDMA) and other included offenses; thus, it was excluded that the juvenile panel would have determined a lesser need for education or a more favorable sentence even without the decriminalized act.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354a StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Unified juvenile sentence: exclusion of decriminalized marijuana possession under the new Cannabis Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen sämtliche der in einem der einbezogenen Urteile festgestellten Taten zugrunde gelegt hat, entspricht dies zwar nicht der inzwischen geltenden Rechtslage. Allerdings beruht darauf die angefochtene Entscheidung nicht.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafzumessung Übertretungen unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Besitz von Kinderpornografie Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 365/74
September 1974 - 1 StR 365/74, BGHSt 26, 1, 3).
BGHSt 26, 1
September 1974 - 1 StR 365/74, BGHSt 26, 1, 3).
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Volltext

Neufestsetzung einer Jugendstrafe nach Neueinführung des KCanG

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Januar 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen sämtliche der in einem der einbezogenen Urteile festgestellten Taten zugrunde gelegt hat, entspricht dies zwar nicht der inzwischen geltenden Rechtslage. Allerdings beruht darauf die angefochtene Entscheidung nicht.

1. Der Angeklagte war in einem der einbezogenen Urteile wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahls, Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Da das Betäubungsmitteldelikt das Mitführen von rund 3,4 Gramm Marihuana zum Gegenstand hatte, bedürfte die einbezogene Jugendstrafe grundsätzlich nach Art. 316p, 313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGStGB einer Neufestsetzung; denn der konkret geahndete Besitz des Marihuanas ist nach dem durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) eingeführten, seit dem 1. April 2024 geltenden § 34 KCanG nicht mehr strafbar. Sofern die bereits festgesetzte Jugendstrafe nicht mehr eigenständig bestehen bleibt, weil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter Einbeziehung des Urteils auf eine neue Einheitsjugendstrafe erkannt wird, ist eine gesonderte Neufestsetzung entbehrlich. Indes darf dementsprechend die bereits rechtskräftig abgeurteilte, zwischenzeitlich nicht mehr strafbare Tat nicht zur Bemessung der neuen Rechtsfolge herangezogen werden. Das Revisionsgericht hat die geänderte Rechtslage gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen und der gesetzgeberischen Zielsetzung Rechnung zu tragen (s. BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 365/74, BGHSt 26, 1, 3).

2. Darauf, dass das Landgericht bei der Festsetzung der neuen Einheitsjugendstrafe auch auf die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln abgestellt hat, beruht das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer ansonsten einen geringeren Erziehungsbedarf angenommen und eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge bestimmt hätte. Bereits in dem einbezogenen Urteil handelte es sich bei dem Betäubungsmittelbesitz lediglich um eine von fünf Straftaten, der etwa gegenüber den - Vater und Großmutter des Angeklagten betreffenden - Körperverletzungsdelikten ersichtlich von nachgeordneter Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die nun abgeurteilte Straftat, bei welcher der Angeklagte mit einem Bekannten in die Niederlande fuhr und dort für diesen - zwei Tage nach der einbezogenen Verurteilung - rund 500 Gramm Kokain sowie 440 Gramm MDMA-haltige Tabletten entgegennahm.

3. Es besteht kein Anlass, von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG abzusehen.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt