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3 StR 107/24 ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR107.24.0 KI-generiert

Attempted fraud: Inapplicability of the "large-scale financial loss" aggravating factor where no actual damage occurred

Geschäftsnummer 3 StR 107/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing portion of the lower court's judgment for attempted fraud and false document assistance while affirming the conviction; the case was remanded for new sentencing proceedings. The defendant had been convicted of aiding and abetting attempted fraud, where he drove a co-defendant to car dealerships to facilitate the acquisition of high-value vehicles using forged documents, with the lower court imposing a custodial sentence based on the aggravated sentencing framework for large-scale financial loss. The appellate court ruled that the lower court erroneously applied the statutory aggravated sentencing example for "large-scale financial loss" to an attempt, as this specific legal provision requires the damage to have actually materialized, not merely been attempted; consequently, the sentencing must be recalculated without this specific aggravating factor, although the underlying factual findings and the guilty verdict remain in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Attempted fraud: Inapplicability of the "large-scale financial loss" aggravating factor where no actual damage occurred: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StGB).

Schlagwörter

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versuchter Betrug Sachbeschädigung Betrug finanzieller Verlust Revision eines Entscheids Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Betrug: Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim versuchten Betrug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2023 in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StGB).

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte den Mitangeklagten zu zwei Autohäusern in Kenntnis dessen, dass der Mitangeklagte unter Vortäuschung einer Probefahrt und Vorlage gefälschter Dokumente hochpreisige Autos erlangen sowie verwerten wollte. Dabei hielt er es für möglich und billigte, dass der Wert der Fahrzeuge mindestens 50.000 € betrug. Den zunächst überlassenen Pkw BMW im Wert von 71.000 € konnte der Mitangeklagte nicht an sich bringen, weil ein Mitarbeiter des Autohauses an der vermeintlichen Probefahrt teilnahm. Kurz vor der bei dem zweiten Unternehmen angestrebten Übergabe eines Autos im Wert 74.000 € wurden der Angeklagte und der Mitangeklagte festgenommen.

2. Während die Verfahrensbeanstandung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils in Bezug auf den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat den - nach § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - doppelt gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt. Dies ist insofern rechtsfehlerhaft, als das allein herangezogene Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) voraussetzt, dass ein solcher Verlust - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - herbeigeführt, also tatsächlich eingetreten, nicht lediglich im Rahmen des Versuchs angestrebt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 StR 66/17, NStZ-RR 2018, 109, 110 mwN). Zu einem derartigen Schaden kam es hier nicht.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht geboten, da bei diesem anders als beim Angeklagten nicht allein das genannte Regelbeispiel für die Wahl des Strafrahmens maßgeblich gewesen ist, sondern die Strafkammer vorrangig angeführt hat, dass der Mitangeklagte in jedem der insgesamt 15 ihn betreffenden Fälle gewerbsmäßig gehandelt habe (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 357 Rn. 15).

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt