Reclassification of drug trafficking offenses under the 2024 Cannabis Law and classification of cross-border drug orders as incitement to importation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, altering the conviction for drug trafficking offenses due to the 2024 Cannabis Law, vacating specific individual sentences and the aggregate prison term, and remanding the case for resentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of multiple counts of large-scale narcotics trading (including cocaine, heroin, and cannabis) and drug importation, challenged the lower court's legal classification, arguing that the 2024 legalization of cannabis for personal use required reclassification of cannabis-related offenses and that the trial court erroneously categorized his attempts to import drugs from abroad as direct importation rather than incitement. The BGH held that under the new Cannabis Law, cannabis offenses involving non-professional, non-commercial quantities are no longer prosecuted under the Narcotics Act but under the separate Cannabis Act, which carries lower statutory maximum penalties; furthermore, because the defendant merely ordered drugs from foreign suppliers without establishing control over the cross-border shipment, his actions constituted incitement to importation rather than completed importation. Consequently, the court applied the principle that a lesser offense does not exceed the legal limits of the lesser charge when the facts are established, reclassifying the relevant counts, vacating the sentences for the affected instances and the total aggregate punishment due to the reduced statutory upper limits, and sending the case back to a different chamber of the Munich II Regional Court for new deliberation on the specific sentences and costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 26 StGB, § 265 Abs. 1 StPO; Reclassification of drug trafficking offenses under the 2024 Cannabis Law and classification of cross-border drug orders as incitement to importation: The defendant, convicted of multiple counts of large-scale narcotics trading (including cocaine, heroin, and cannabis) and drug importation, challenged the lower court's legal classification, arguing that the 2024 legalization of cannabis for personal use required reclassification of cannabis-related offenses and that the trial court erroneously categorized his attempts to import drugs from abroad as direct importation rather than incitement. The BGH held that under the new Cannabis Law, cannabis offenses involving non-professional, non-commercial quantities are no longer prosecuted under the Narcotics Act but under the separate Cannabis Act, which carries lower statutory maximum penalties; furthermore, because the defendant merely ordered drugs from foreign suppliers without establishing control over the cross-border shipment, his actions constituted incitement to importation rather than completed importation. Consequently, the court applied the principle that a lesser offense does not exceed the legal limits of the lesser charge when the facts are established, reclassifying the relevant counts, vacating the sentences for the affected instances and the total aggregate punishment due to the reduced statutory upper limits, and sending the case back to a different chamber of the Munich II Regional Court for new deliberation on the specific sentences and costs.
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KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for the partial success of the revision resulting in a change to the conviction and remand.
Legal basis cited in the dispositive for the rejection of the further part of the revision as unfounded.
Volltext
Schuldspruchänderung nach Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. November 2023
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis und mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, davon wiederum in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen, sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis und mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur verbotenen Einfuhr von Cannabis, sowie des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in drei Fällen schuldig ist,
b) bezüglich der Einzelstrafen in den Fällen 6.1, 6.2, 8, 9 und 11 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Arzneimitteln, davon wiederum in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen, und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 160.390 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung:
a) In den Fällen 6.2, 8, 9 und 11 der Urteilsgründe bezog sich das Handeltreiben des Angeklagten allein auf Marihuana und Haschisch. Damit ist der Schuldspruch insoweit an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4, 5 KCanG; BGH, Beschlüsse von 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 3 f. und vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.).
b) In den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe ist im Schuldspruch ebenfalls aufgrund der Neuregelung zu erfassen, dass der Angeklagte neben Kokain, Heroin, Ecstasy-Tabletten u.a. Marihuana und Haschisch zum Verkauf anbot sowie gewinnbringend weiterveräußerte.
c) Im Fall 10 der Urteilsgründe führt das gebotene Herausnehmen des gehandelten Haschischs und Marihuanas aus dem Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dazu, dass dieser Verbrechenstatbestand infolge des Nichtüberschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge nicht mehr erfüllt ist. Die Wirkstoffmenge der zugleich gehandelten Ecstasy-Tabletten lag unter 30 Gramm MDMA-Base (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 4 StR 218/17 Rn. 4 mwN).
d) In den Fällen 6.1 und 6.2 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen keine Tatherrschaft des Angeklagten über den Einfuhrvorgang aus den Niederlanden bzw. Spanien (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 und vom 8. August 2023 – 3 StR 210/23 Rn. 6; je mwN). Vielmehr ist der Angeklagte, der das Kokain (Fall 6.1 der Urteilsgründe) bzw. das Marihuana und Haschisch (Fall 6.2 der Urteilsgründe) bei unbekannt gebliebenen Lieferanten im Ausland bestellte und der die versandten Pakete infolge der beiden Beschlagnahmen nicht in Empfang nehmen konnte, insoweit der Anstiftung (§ 26 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bzw. der Anstiftung (§ 26 StGB) zur verbotenen Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), jeweils in Tateinheit mit dem entsprechenden Tatbestand des Handeltreibens (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 – 1 StR 276/23 Rn. 2 f., 5 und vom 27. Oktober 2020 – 1 StR 350/20 Rn. 7).
e) § 265 Abs. 1 StPO steht der – hier ohnehin nicht beschwerenden – Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Wegen der ohnehin erforderlichen weitgehenden Neufassung des Schuldspruchs kann offenbleiben, ob der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2023 wirksam ist.
2. a) Die Änderung des Schuldspruchs bedingt in den Fällen 6.1, 6.2, 8, 9 und 11 der Urteilsgründe die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen. Dies ist in den zuletzt genannten vier Fällen deswegen unumgänglich, weil die Strafrahmenobergrenze nunmehr auf fünf Jahre Freiheitsstrafe bei den hier jeweils zugleich verwirklichten Regelbeispielen der Gewerbsmäßigkeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 KCanG) und des Überschreitens der Schwelle zur nicht geringen Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7-21 und vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11-21) begrenzt ist.
b) Hingegen beeinflusst die geringe Abmilderung des Schuldspruchs die in den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nicht. Ebenso hat die Einzelstrafe aus Fall 10 der Urteilsgründe Bestand, da nach den – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Strafzumessungserwägungen auszuschließen ist, dass das Landgericht die Indizwirkung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG) verneint hätte; es wäre damit wiederum von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG) ausgegangen.
c) Die Aufhebung der fünf genannten Einzelstrafen, darunter der zweithöchsten (vier Jahre Freiheitsstrafe im Fall 11 der Urteilsgründe), zieht letztlich die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, wenngleich sich bereits der bisherige Zusammenzug der Strafen bei einer – unberührt bleibenden – Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Fall 7 der Urteilsgründe) als sehr straff erweist, zumal der Angeklagte mehrfach, darunter einschlägig vorbestraft war und er bei monatlichen Einkünften aus dem professionellen Handeltreiben von über 9.000 € ein Barvermögen von über 120.000 € erwirtschaftete.
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